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Keine Lex Ludwig beim Doppelmandat
CDU-Abgeordnete darf gleichzeitig dem Landtag und dem Bundestag angehören
Kann man gleichzeitig Mitglied des brandenburgischen Landtags und des Bundestages sein? Die Frage ist in Potsdam aufgetaucht, seit die CDU-Abgeordnete Saskia Ludwig genau das für sich in Anspruch nimmt. Und so lange es nicht rechtssicher ausgeschlossen ist, kann sie das - bei allen politischen und moralischen Fragezeichen - auch tun, ergab am Mittwoch eine Fachanhörung im Hauptausschuss des Landtags. Die Linke hatte das Thema auf die Tagesordnung setzen lassen.
Saskia Ludwig gehört dem Landtag bereits seit dem Jahr 2004 an. Eine Weile ist sie Vorsitzende der CDU-Fraktion gewesen. Bei der Landtagswahl 2019 konnte Ludwig erneut einen Sitz im Landtag erobern. Dann durfte sie auch noch in den Bundestag nachrücken, weil der Bundestagsabgeordnete Michael Stübgen (CDU) auf den Posten des brandenburgischen Innenministers wechselte. Ludwig nahm das von Stübgen abgetretene Bundestagsmandat, behielt aber ihren Sitz im Landtag - obwohl die Spitze der CDU-Landtagsfraktion ihr gegenüber erhebliche Bedenken und Zweifel äußerte, dass sie imstande sei, beide Mandate korrekt auszufüllen. So hatte es Fraktionschef Jan Redmann im Dezember geschildert.
Wenn ein »Doppelmandat« ausgeschlossen sein soll, dann müsse dies mindestens im Abgeordnetengesetz, besser aber in der Landesverfassung so festgelegt sein, sagte Thorsten Ingo Schmidt, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Potsdam. Und das sei in Brandenburg wie auch in den meisten anderen Bundesländern nun einmal nicht der Fall. Neu sei dieses Problem keineswegs, erläuterte Schmidt. In der ersten Legislaturperiode des Bundestages von 1949 bis 1953 hätten mehr als 100 Bundestagsabgeordnete auch gleichzeitig ein Landtagsmandat innegehabt. Unmittelbar ausgeschlossen sei derzeit einzig die Möglichkeit, im Europäischen Parlament und gleichzeitig in einem Landtag oder im Bundestag zu sitzen.
Der Professor verwies auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1976, das die Zulässigkeit von Doppelmandaten bestätigt hatte, aber diese Entscheidung mit dem Zusatz versah: Das könnte auch verboten werden. Aus der Sicht von Schmidt tendiert das Gericht »zur Verbotslösung«. Schmidt hob auf die »Arbeitsbelastung« von Abgeordneten ab, die in den vergangenen Jahren noch zugenommen habe. Dies lasse Zweifel daran aufkommen, dass die Aufgaben, die mit der Übernahme von zwei Mandaten verbunden sind, ordnungsgemäß erfüllt werden könnten und werfe wiederum die Frage nach der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments auf. Ganz zu schweigen davon, dass sehr leicht auch ein Interessenkonflikt entstehen könnte zwischen der Rolle des Politikers als Landtags- und der Rolle als Bundestagsabgeordneter.
Das Grundgesetz jedenfalls sieht Schmidt zufolge keine ausdrücklichen Regelungen in dieser Sache vor. In Deutschland habe allein Niedersachsen in seiner Verfassung das Doppelmandat untersagt. Thüringen habe das auch getan, wenn auch nicht in der Verfassung des Landes, sondern im Abgeordnetengesetz. »Was die übrigen Länder betrifft, konnte ich da nichts entdecken«, sagte Schmidt. Diese hätten nur Regelungen für den Fall getroffen, dass zwei Diäten kassiert werden und festgelegt, dass in solchen Fällen eine Diät auf die höhere angerechnet werde, man sich also nicht doppelt bedienen könne.
Für den Fall, das Brandenburg die Unzulässigkeit des Doppelmandats feststellen wolle, empfahl der Experte eine dahingehende Änderung der Landesverfassung, weil dies in jedem Fall eine höhere Rechtssicherheit gewährleisten würde. Anbieten würde sich ein Verfahren in drei Schritten: Zuerst müsste der Parlamentspräsident oder die Parlamentspräsidentin die Tatsache des Doppelmandats feststellen, danach dem oder der Betreffenden eine Frist zur Entscheidung für eines dieser Mandate setzen, und wenn dies nicht erfolge, das Landtagsmandat streichen. Denn ein Landtag könne nicht über die Zusammensetzung des Bundestags befinden. Greifen könnte eine solche Regelung, wenn überhaupt, dann nur in der Zukunft. Denn es sei nicht angezeigt, Regeln für verbindlich zu erklären, mit denen ein Parlament seine eigene Zusammensetzung - und sei es nur mittelbar - korrigieren könne.
Die Linksfraktion plädiert für eine Änderung der Bestimmungen. »Darf ein Landtagsabgeordneter gleichzeitig im Bundestag sitzen, wie die CDU-Frau Saskia Ludwig? Wir finden nicht«, sagte Fraktionsgeschäftsführer Thomas Domres bereits bei der Landtagssitzung im Februar.
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