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Mietrechtsurteile

  • Lesedauer: 2 Min.
Immer wieder sind es vermeintliche Bagatellen, mit denen sich Gerichte befassen.

Modernisierung

Die geplante Modernisierungsmaßnahme ist für den Mieter eine unzumutbare Härte, wenn die Sanierung einen 14-monatigen Auszug aus der Wohnung erforderlich macht (Landgericht Berlin, Az. 63 S 359/12).

Vollwartung

Kosten für Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten können, anders als Wartungskosten, nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, auch nicht im Rahmen eines Vollwartungsvertrages. Es muss ein Abzug vom Rechnungsbetrag gemacht werden, hier 50 Prozent (Amtsgericht Duisburg, Az. 45 C 2556/14).

Haustür

Eine Regelung in der Hausordnung, die Haustür in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr verschlossen zu halten, ist ungültig, wenn dadurch im Notfall die Fluchtmöglichkeiten eingeschränkt werden (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-13 S 127/12).

Kündigung

Die Beleidigung des Vermieters mit den Worten »Sie promovierter Arsch« rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich (Amtsgericht München, Az. 474 C 18543/14).

Lüften

Haben Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelpilzbildung ihre Ursache primär im Nutzungsverhalten des Mieters, kann von ihm verlangt werden, dass er täglich drei- bis viermal stoßlüftet. Allerdings muss während der Abwesenheit des Mieters natürlich nicht gelüftet werden (Landgericht Frankfurt, Az. 2-17 S 51/14).

Wohnungsgröße

Ist die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Mietvertrag vereinbart, ist die Mietsache mangelhaft. Der Mieter kann die zu viel gezahlte Miete auch dann zurückfordern, wenn die Wohnungsgröße im Vertrag mit »ca. 71 qm« angegeben ist. Trotz des Zusatzes »ca.« bei der Flächenangabe ist die Größe der Wohnung verbindlich vereinbart. Und es gilt auch dann, wenn der Mieter nicht mehr als die ortsübliche Miete für eine kleinere Wohnung zahlt. (Landgericht Berlin,

Az. 65 S 477/14). nd

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