Geburtstagsfeiern mit Kollegen sind steuerlich absetzbar

Steuertipp

  • Lesedauer: 2 Min.
Kaffee und Kuchen lassen sich beim Finanzamt geltend machen - wenn zum Fest die Arbeitskollegen eingeladen sind. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz liegt mit einer entsprechenden Entscheidung auf einer Linie mit dem Bundesfinanzhof (BFH) in München.

Wer seinen Geburtstag mit Arbeitskollegen feiert, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Die Ausgaben seien als Werbungskosten abziehbar, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße mit Urteil vom 12. November 2015 (Az. 6 K 1868/13). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH in der Westpfalz. Zu seinem 60. Geburtstag hatte er etwa 70 Leute in sein Unternehmen geladen. Zu den Eingeladenen gehörten Arbeitskollegen, Mitarbeiter, einige Rentner und der Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er dann die Kosten für die Feier von 2470 Euro bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das erkannte das zuständige Finanzamt jedoch nicht an. Daraufhin zog der Geschäftsführer vor Gericht und klagte.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Kläger Recht. Die Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil der Kläger keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen habe, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Außerdem habe die Veranstaltung in den Räumen des Arbeitgebers stattgefunden und - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen, hieß es in der Mitteilung des Gerichts.

Ein ähnliches Urteil hatte das Finanzgericht Münster ausgesprochen (siehe nd-ratgeber vom 30. September 2015), das im Oktober vom Bundesfinanzhof bestätigt wurde. In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer nicht nur Kollegen, sondern auch Verwandte und Freunde eingeladen. Das Gericht entschied, dass die Kosten für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar sind. Wichtig dabei sei, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag klar unterteilt werden kann nach Gästen aus dem beruflichen und privaten Umfeld. dpa/nd

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