Gericht billigt Mietenbremse

Kappungsgrenze von 15 Prozent ist zulässig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) billigte am Mittwoch die Verordnung des Landes Berlin, mit der 2013 Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen begrenzt worden sind. Der Berliner Senat habe bei Erlass der Verordnung keine Fehler gemacht, hieß es zur Urteilsverkündung in Karlsruhe. Insbesondere billigte das Gericht, dass die sogenannte Kappungsgrenze im gesamten Berliner Stadtgebiet - und nicht nur in besonders begehrten Bezirken - gesenkt worden war. Die gesetzliche Grundlage für solch eine Kappungsgrenze verstoße nicht gegen das Eigentumsrecht der Vermieter und verfolge »ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes« Ziel, zu große Mietsprünge zu verhindern.

Die Richter entschieden damit einen Streit zwischen einem Berliner Vermieter und einem Mieter wegen Preiserhöhungen. Der Vermieter wollte die Miete für eine Wohnung im Stadtteil Wedding um 45 Euro monatlich erhöhen. Sein Mieter wollte aber nur einen Teil davon zahlen. Er berief sich auf eine Verordnung des Berliner Senats zur Kappungsgrenze von 2013. Danach darf die Monatsmiete in einem laufenden Mietverhältnis in der Hauptstadt innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen.

Dem Urteil zufolge dienen Kappungsgrenzen grundsätzlich dem »öffentlichen Interesse«: In Gebieten mit »besonderer Gefährdungslage« solle damit ein zu rascher Anstieg der Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete gedämpft werden. Bei der Beurteilung, ob zu hohe Mieten drohten, haben die Länder laut Urteil einen »weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Einschätzungsspielraum«.

»Das ist ein sehr guter Tag für die rund 1,5 Millionen Mieterinnen und Mieter in Berlin«, begrüßte Andreas Geisel (SPD), Senator für Stadtentwicklung und Umwelt, das Urteil: »Es bestätigt die mietenpolitischen Entscheidungen des Senats.«

Der Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, Axel Gedaschko, kritisierte das Urteil. »Was juristisch richtig ist, muss aber nicht unbedingt auch vernünftig sein.« So sei die Einbeziehung von Luxuswohnungen in die Kappungsgrenzenverordnung nicht verständlich, wenn man eigentlich Geringverdiener unterstützen möchte. AFP/nd

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