Gegen Abzocke auf Kaffeefahrten

Bundesrat

Was Verbraucherschützer schon seit Jahren öffentlich anprangern, hat nun endlich auch den Bundesrat erreicht: das facettenreiche Abzocken bei unseriösen Kaffeefahrten. Dagegen wird nun energischer vorgegangen.

Kaffeefahrten versprechen in aller Regel ein gutes Geschäft. Trotz Aufklärungskampagnen gerade der bundesweiten Verbraucherzentralen werden dabei immer noch viele, zumeist ältere Menschen über den Tisch gezogen. Der Bundesrat will dem mit einem Gesetz (offizieller Titel »Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe«) endlich einen Riegel vorschieben. Der Bundesrat beschloss daher am 25. September 2015 eine entsprechende Gesetzesinitiative Bayerns.

In der Begründung heißt es, dass unseriöse Kaffeefahrten trotz breiter Aufklärung der Verbraucher einen Missstand darstellen, von dem insbesondere ältere Menschen betroffen seien. Schätzungen zufolge nehmen pro Jahr 4,5 bis 5 Millionen Deutsche an solchen Verkaufsveranstaltungen, die gewerblich als sogenannte »Wanderlager« einzustufen sind, teil. Nach Medienberichten wird der Umsatz der Branche auf 500 Millionen Euro jährlich geschätzt.

Dabei wird teilweise mit irreführenden Verkaufsmethoden vorgegangen. Besonders gute Geschäfte werden mit Produkten gemacht, die ausgewogene Ernährung und Gesundheit versprechen. Zunehmend werden Verbraucher auch mit Finanzdienstleistungen und Pauschalreisen über den Tisch gezogen.

Immer häufiger wird beobachtet, dass der Ort der Verkaufsveranstaltung ins Ausland verlagert wird, um die gewerberechtliche Anzeigepflicht zu umgehen. Deshalb solle nun die Gewerbeordnung geändert werden. So soll die gewerbliche Anzeigepflicht auf grenzüberschreitende Kaffeefahrten ausgeweitet werden. Sie solle auch die Fahrt zum Veranstaltungsort erfassen.

Der Vertrieb von Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln, Finanzdienstleistungen und Pauschalreisen werde dabei verboten.

In der Gewerbeordnung müsse auch klargestellt werden, so der Gesetzentwurf, dass bei der Anzeige der gewerblichen Niederlassung die Angabe eines Postfaches nicht mehr ausreiche. Denn die Verbraucher wie auch die Verbraucherorganisationen würden in der Praxis ihre Rechte nicht ausüben oder Abmahnungen nicht adressieren können, wenn lediglich eine Postfachanschrift vorliege.

Häufig scheitere bereits die Zustellung der Klageschrift mangels zustellungsfähiger Anschrift der beklagten Unternehmen. Diese unterhielten zumeist ein Postfach, ohne dass eine Rückverfolgung auf eine greifbare Firma oder Person möglich sei.

Es wird daher im Gesetzentwurf eine Publizitätspflicht für »Wanderlager« empfohlen. In öffentlichen Ankündigungen sollen nicht nur die Art der angebotenen Waren und der Veranstaltungsort, sondern auch der Name des Veranstalters und dessen Wohnung oder gewerbliche Niederlassung angegeben werden.

Durch Änderungen des Postgesetzes sollen die Anbieter von Postdiensten bußgeldbewehrt verpflichtet werden, die Anmietung eines Postfaches nur zu gewähren, wenn vorher die Identität des Postfachinhabers durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festgestellt wurde. Dies und die Dokumentationspflicht und ein Auskunftsanspruch von Dritten gegen die Anbieter von Postfachdiensten sollen die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher erleichtern.

Schließlich soll auch das Bußgeld für Verstöße gegen Anzeigepflicht oder Vertriebsverbot deutlich angehoben werden.

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