Zuwiderhandeln bedeutet Abzüge
Werkstattklausel
Der Autobesitzer hatte eine Vollkaskoversicherung, die auch Hagelschäden umfasste. Er ließ den Wagen in einer freien Werkstatt für 6644 Euro reparieren. Als er die Rechnung bei der Kfz-Versicherung einreichte, folgte die nächste unangenehme Überraschung. Die Versicherung kürzte den Rechnungsbetrag um 15 Prozent. Es sei »Werkstattbindung« vereinbart, also würden nur Reparaturen durch Vertragswerkstätten zu 100 Prozent erstattet. Der Versicherungsnehmer meinte, diese Klausel sei unzulässig. Außerdem hätte die von der Versicherung benannte Vertragswerkstatt keinen Termin frei gehabt.
Das Amtsgericht München (Az. 122 C 6798/14) wies seine Klage auf Zahlung des Differenzbetrags ab. Die Bindung an Vertragswerkstätten sei wirksam vereinbart. Werde eine freie Werkstatt beauftragt, müsse die Versicherung nur 85 Prozent der Reparaturkosten ersetzen. Seine Behauptung, er habe in der Vertragswerkstatt keinen Termin bekommen, treffe nicht zu. Die Werkstatt habe nur angekündigt, er müsse einen Monat auf einen Termin warten. Das sei bei einem Hagelschaden zumutbar.
Die Werkstattklausel verpflichte die Versicherungsnehmer, bei Kaskoschaden das Auto in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen. Kostenvorteile (Großkundenrabatte) würden als niedrigere Prämien den Versicherten angeboten. Das funktioniere nur, wenn diese die Vertragswerkstätten auch in Anspruch nehmen. OnlineUrteile.de/nd
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