Kindergeld bis zum Ende des dualen Studiums
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit Urteil vom 5. November 2014 (Az. III R 52/13). Der Kindergeldanspruch besteht auch dann, wenn das Kind neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden arbeitet.
Im dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht begonnen. Dabei wird ein Studium mit einer praktischen Berufsausbildung verbunden. Die Berufsausbildung ist also Bestandteil des Studiengangs.
Der Student hatte im Juni 2011 seine praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten abgeschlossen. Anschließend drückte er für weitere zwei Jahre die Hochschulbank. Während des Studiums arbeitete er mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberaterkanzlei.
Die Kindergeldkasse wollte für die Studienzeit kein Kindergeld mehr zahlen. Der Sohn der Klägerin habe ja seine Erstausbildung - hier zum Steuerfachangestellten - abgeschlossen. Zwar könne bei einer weiteren Ausbildung danach noch ein Kindergeldanspruch bestehen, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr erreicht hat. Es dürfe dann aber nicht nebenbei mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Der Bundesfinanzhof urteilte hingegen, dass das duale Studium mit der integrierten Lehre als Erstausbildung anzusehen ist. Daher bestehe während dieser Zeit ein Kindergeldanspruch. Es komme in der Erstausbildung nicht darauf an, dass das Kind nebenbei mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet hat. epd/nd
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