Nichtdeutscher als die Polizei erlaubt

»Racial Profiling« verstößt gegen das Grundgesetz, doch Vorwürfe, dass es angewandt wird, gibt es immer wieder

  • Hans-Gerd Öfinger
  • Lesedauer: 3 Min.
Ein Prozess in Frankfurt lässt die Debatte über rechtswidrige Kontrollen von Personen aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder nationaler Herkunft neu aufflammen.

Gut zwei Jahre nach dem Vorfall hat das Vorgehen von Polizeibeamten und U-Bahn-Kontrolleuren in Frankfurt am Main gegen den damals 41-jährigen Afro-Deutschen und Diplom-Ingenieur Derege Wevelsiep ein gerichtliches Nachspiel. Seit vergangener Woche muss sich ein Polizei-Oberkommissar vor dem Frankfurter Amtsgericht aufgrund einer durch Wevelsieps Anwalt eingereichten Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt und Beleidigung verantworten.

Der aus Äthiopien stammende und als Kind von einem deutschen Ehepaar adoptierte Wevelsiep war nach einer Fahrscheinkontrolle im Oktober 2012 in Polizeigewahrsam genommen worden und dabei nach eigenen Angaben Opfer einer rassistischen Prügelattacke geworden. Die Polizisten hätten ihn mit Schlägen bis zur Bewusstlosigkeit verletzt, so Wevelsiep. Der Vorfall hatte damals in der Mainmetropole ein starkes Medienecho und eine Solidaritätskundgebung ausgelöst. Die Urteilsverkündung wird für den kommenden Donnerstag erwartet.

Unterdessen wirft die auf Asylrecht spezialisierte Wiesbadener Rechtsanwältin Rana Issazadeh auch der Bundespolizei in Trier »Racial Profiling« und »Schikanierung von Asylsuchenden« vor. Der beklagte Vorfall habe sich am 14. Oktober 2014 in unmittelbarer Nähe der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) abgespielt und stehe im Zusammenhang mit der umstrittenen EU-Polizeiaktion »Mos Maiorum«, bestätigte die Juristin am Montag gegenüber »nd«. »Meine aus dem Iran stammenden Mandantinnen, eine junge Frau und ihre Mutter, wurden in Begleitung von zwei weiblichen Familienangehörigen sowie einem sechsjährigen Kind kurz vor ihrer Ankunft auf dem Gelände der AfA von Beamten der Bundespolizei aufgegriffen«, schildert die Anwältin den Ablauf. Die Frauen hätten den Beamten einen schriftlichen Asylantrag, die Anschrift der zuständigen AfA in Trier sowie den Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz mit der AfA vorgelegt, »aus der hervorgeht, dass meine Mandantinnen dort bereits erwartet werden«. Nichtsdestotrotz seien die fünf Personen, darunter eine Kopftuchträgerin, »wie Kriminelle« zur Polizeiwache mitgenommen worden, wo Beamte sie mit Fotos und Fingerabdrücken erkennungsdienstlich behandelt hätten.

Die Beamten hätten den Frauen grundlos mit einer Strafanzeige und Geldstrafe gedroht, berichtet Issazadeh. Ihre Mandantinnen hätten sie rasch telefonisch informiert. »Erst nachdem ich mit dem vorgesetzten Beamten telefoniert hatte, wurde mir versichert, dass die Frauen demnächst zur AfA gefahren würden.« Das Vorgehen der Polizeibeamten, »die meine Mandantinnen allein aufgrund ihres Aussehens aufgriffen«, sei in mehrfacher Hinsicht inakzeptabel, kritisiert Issazadeh. »Racial Profiling, also alleine schon das Anhalten von Personen aufgrund von Kriterien wie ethnische Zugehörigkeit, Religion oder nationale Herkunft, ist rechtswidrig.« Bereits 2012 habe das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass »Racial Profiling« gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstoße.

»Für die Stellung eines Asylantrages ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung zuständig«, erklärt Rana Issazadeh. »Hier wurden Asylantragsteller in der Nähe der zuständigen AfA von Polizisten abgefangen, wie Kriminelle behandelt und schikaniert«, kritisiert die Anwältin. »Meine Mandantinnen sind vollkommen traumatisierte Frauen, die sich schutzsuchend in die BRD begeben haben. Eine solche rechtswidrige und unmenschliche Behandlung ist ein Skandal!«

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