Doch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Küchenhilfe

Kündigungsstreit wegen unberechtigter Mitnahme von Rotkohl

  • Lesedauer: 2 Min.
Einer Küchenhilfe, die Rotkohl aus der Kantine entwendete, kann nicht fristlos gekündigt werden. Selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber sie regelmäßig schriftlich auf das Verbot der Mitnahme an Speisen hinweist und bei Verstößen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht.

Auf diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen (Az. 6 Sa 203/13) verweist die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH).

In dem Rechtsstreit vor dem Essener Arbeitsgericht ging es darum, dass eine Küchenhilfe einer Bundeswehrkantine versucht hatte, zwei Kilo nicht mehr benötigten Rotkohls mit heimzunehmen. Gerade einmal sechs Tage zuvor hatte sie die halbjährliche Belehrung aller Küchenmitarbeiter unterschrieben, die es ausdrücklich verbietet, Speisen aus der Küche mitzunehmen. Dabei sei es unerheblich, ob diese noch benötigt werden oder nicht. Da sich die Küchenhilfe trotz ausdrücklicher Belehrung über das Verbot hinwegsetzte, wurde ihr fristlos gekündigt.

Die langjährige Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage. Sie führte dazu an: Trotz der Belehrungen sei die Praxis in der Truppenküche eine andere: Unter den Kollegen sei es durchaus üblich, Essensreste mitzunehmen, die nicht mehr benötigt würden. Daher hatte sie den Rotkohl auch nicht heimlich entwendet, sondern offen vor den Augen aller Kollegen. Darüber hinaus sei kein Schaden entstanden, da die Reste ohnehin entsorgt werden würden.

Der zuständige Richter des Arbeitsgerichts Essen aber betonte, dass durchaus ein Diebstahl zur fristlosen Kündigung führen kann - sei der Wert des Diebesguts auch noch so gering. Auch sei es unerheblich, ob der Rotkohl überhaupt noch verwendet wurde oder nicht. So oder so habe die Mitarbeiterin nicht das Recht, sich über das ausdrückliche Verbot hinwegzusetzen. Dennoch durfte ihr nicht fristlos gekündigt werden, entschied das Gericht, da eine Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre.

»Die außerordentliche Kündigung hat der Arbeitgeber stets als letztes Mittel zu wählen, wenn mildere Konsequenzen, wie eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung, unzumutbar sind«, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thorsten Modla von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www. deutsche-anwaltshotline.de).

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts spreche für die Arbeitnehmerin, dass der Rotkohl von geringem Wert ist und sie ihn nicht heimlich entwendete. Zudem sei sie viele Jahre in der Truppenküche beschäftigt gewesen und weder abgemahnt noch ermahnt worden.

Da für eine ordentliche Kündigung der Personalrat nicht angehört wurde, ist das Arbeitsverhältnis auch nicht wirksam aufgelöst worden, so das Arbeitsgericht. D-AH/nd

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