Alle Eigentümer müssen zustimmen

Wohnungseigentumsrecht und Mobilfunkantennenanlage

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Aufbau einer Mobilfunksendeanlage auf einem Mehrfamilienhaus ist eine bauliche Veränderung. Und für diese bedarf es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Ein Mehrheitsbeschluss ist in dem Fall nicht ausreichend. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2014 (Az. V ZR 48/13) mitteilt, kommt es hier nicht darauf an, ob Strahlungs-Grenzwerte eingehalten sind.

Hintergrund:

Inwieweit eine Mobilfunksendeanlage auf dem Dach eines Wohnhauses den Bewohnern schadet, ist nach wie vor äußerst umstritten. Eine solche Anlage bringt dem Hauseigentümer einiges an Geld ein. Und die Befürworter verweisen auf die genauer Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung.

Nach Ansicht einiger Gegner berücksichtigen jedoch die Grenzwerte nicht so sehr die Langzeitwirkungen der Strahlung in einer gewissen Entfernung, sondern eher die Frage, ab wann man sich beim Anfassen der Anlage die Finger verbrennt. Für besonders intensiven Streit sorgt dies bei Wohnungseigentümergemeinschaften. Hier haben viele mitzureden.

Der verhandelte Fall:

Die Eigentümerversammlung einer Wohnanlage hatte per Mehrheitsbeschluss entschieden, dass man auf dem Dach des Fahrstuhlschachtes eine Mobilfunkanlage installieren würde. Eine Wohnungseigentümerin hielt diesen Beschluss für unwirksam. Sie war der Meinung, dass hier einer der Fälle vorlag, in denen die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist.

Das Urteil:

Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied der Bundesgerichtshof, wie auch beide Vorinstanzen, dass alle Eigentümer hätten zustimmen müssen. Durch den bekannten wissenschaftlichen Streit um die Grenzwerte sei eine Verringerung des Miet- und Verkaufswertes der Wohnungen denkbar, wenn sich darüber eine solche Anlage befände. Eine derartige Beeinträchtigung müsse ein Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen.

Eine gesetzliche Regelung, nach der Grundstückseigentümer Einwirkungen u. a. auch durch Strahlung hinzunehmen haben, wenn die Grenzwerte eingehalten werden (§ 906 Abs. 1 BGB), betreffe allenfalls die Nachbarhäuser. Hier ginge es aber um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage. D.A.S./nd

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