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Urteil aus Schleswig: Firmen-Fanseiten bei sozialem Netzwerk erlaubt
Firmen, Unternehmen, Ministerien, Initiativen, Verbände, Medien und Parteien begehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig keinen datenschutzrechtlichen Verstoß, wenn sie über eine Facebook-Seite auf sich aufmerksam machen oder mit einer Verlinkung über einen »Gefällt mir«-Button eine Facebook-Fanseite vorhalten. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Unabhängigen Datenschutzbehörde von Schleswig-Holstein eine Niederlage beigebracht, allerdings ausdrücklich die Berufung zugelassen.
Die Vorgeschichte: Im Herbst 2011 hatte Landesdatenschützer Thilo Weichert diverse Bescheide an Firmen und Verbände mit der Aufforderung verschickt, ihre bei Facebook angelegten Fanseiten stillzulegen - für den Weigerungsfall wurde ein Zwangsgeld von 5000 Euro angedroht. Als Begründung führte Weichert an, dass Facebook von den Nutzern der Seite für Werbezwecke persönliche Daten erhebe und Nutzungsprofile erstelle, ohne dabei maßgebliche Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten. Damit würde gegen deutsches Datenrecht verstoßen.
Sein Vorgehen brachte dem Datenschützer drei Klagen und bundesweite Beachtung ein, das Verfahren in Schleswig wurde so zum Musterprozess. Das Gericht sah zwar bei den Klägern - ein Großmarkt-Einkaufszentrum aus Kiel, eine Weiterbildungseinrichtung der Industrie und Handelskammer Kiel sowie das Mobilfunkunternehmen Mobilcom/debitel - die alleinige Verantwortung für Inhalte auf den Fanseiten. Dies gilt allerdings nicht für den Umgang mit personenbezogenen Daten beim sozialen Dienstleistermedium Facebook und die über dessen Datenkanal verlaufenden Datenströme. Vergeblich argumentierte Weichert, dass ja bereits bei einem Erstkontakt mit einem »Fan« ein Facebook-Impuls mit dessen Daten zustande komme, wobei dieser »Fan« gar nicht informiert werde, was eigentlich mit den Kerndaten seiner persönlichen IP-Adresse geschehe.
Doch der Datenschutzchef im Norden gibt nicht auf und will mit dem Thema vor das Oberverwaltungsgericht ziehen. Die jetzt verkündete Schleswiger Entscheidung sollte seiner Ansicht nach jedoch auch den Gesetzgeber auf den Plan rufen. Die letzte Fassung der Datenschutzbestimmungen, die auch vom Verwaltungsgericht Schleswig als Entscheidungsgrundlage betrachtet wurde, stammt nämlich aus dem Jahr 1995.
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