Facebook-Seiten kein Datenrechtsverstoß

  • Simon Poelchau
  • Lesedauer: 2 Min.

Firmen, Unternehmen, Ministerien, Initiativen, Verbände, Medien und Parteien begehen nach Auffassung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig keinen datenschutzrechtlichen Verstoß, wenn sie über eine Facebook-Seite auf sich aufmerksam machen oder mit einer Verlinkung über einen »Gefällt mir«-Button eine Fanpage des sozialen Netzwerkanbieters betreibt. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) von Schleswig-Holstein eine Niederlage beigebracht, allerdings ausdrücklich die Berufung zugelassen.

Im Herbst 2011 hatte ULD-Chef Thilo Weichert diverse Bescheide an Firmen und Verbände mit der Aufforderung verschickt, ihre bei Facebook angelegten Fanseiten stillzulegen oder andernfalls ein Zwangsgeld von 50000 Euro zu riskieren. Als Begründung diente Weichert die Auffassung, die Adressaten würden gegen deutsches Datenrecht verstoßen, für das Facebook mit Firmensitz ihrer Europadependance in Irland ohnehin nicht zu belangen sei. Das brachte dem Datenschützer drei Klagen und bundesweite Beachtung ein, denn Schleswig wurde so zum Musterprozess. Das Gericht sah zwar bei den Klägern, ein Großmarkt-Einkaufszentrum aus Kiel, eine Weiterbildungseinrichtung der Industrie und Handelskammer Kiel sowie das Mobilfunkunternehmen Mobilcom/debitel, die alleinige Verantwortung für Inhalte auf den Fanpages, allerdings nicht die Verantwortung für den Umgang mit personenbezogenen Daten des sozialen Netzwerks und die dort über dessen Datenkanal verlaufenden Datenströme. Vergeblich argumentierte Weichert, dass bereits bei einem Erstkontakt mit einem »Fan« ein Facebook-Impuls mit dessen Daten zustande komme und dieser darüber gar nicht aufgeklärt, geschweige denn informiert werde, was eigentlich mit den Kerndaten seiner persönlichen IP-Adresse geschehe.

Rechtsklarheit besteht aus Weicherts Sicht höchstens bis zur nächsten Instanz, denn der Datenschutzchef im Norden gibt nicht auf und will mit dem Thema vor das Oberverwaltungsgericht ziehen. Die nun verkündete Schleswiger Entscheidung ruft nach seiner Ansicht allerdings geradezu umso lauter nach dem Gesetzgeber. Die letzte juristische Datenschutzfassung, die auch vom Verwaltungsgericht Schleswig als Entscheidungsgrundlage betrachtet wurde, stammt nämlich aus dem Jahr 1995.

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