»Zu lange« ist Auslegungssache

Bundesverwaltungsgericht urteilt über Dauer von Verfahren

  • Sven Eichstädt, Leipzig
  • Lesedauer: ca. 3.0 Min.

Seit Dezember 2011 existiert ein Gesetz, auf dessen Grundlage Entschädigungen eingefordert werden können, wenn Gerichtsverfahren zu lange dauern. Ein früherer Student aus Potsdam, der mehr als sechs Jahre auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam warten musste, erstritt nun vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Summe von 6000 Euro.

Die Fragen, ab wann Gerichtsverfahren als zu lang gelten sollen und in welchen Fällen deshalb aus der Staatskasse Entschädigung gezahlt werden muss, bleiben auch nach zwei höchstrichterlichen Grundsatzurteilen weiterhin unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht entschied gestern in Leipzig erstmals in zwei Fällen über die Auslegung eines Gesetzes, das seit Dezember 2011 gilt und auf dessen Grundlage Schadenersatz verlangt werden kann, wenn Gerichtsverfahren eine überlange Dauer beanspruchen. »Für die zentrale Frage, wann ein Gerichtsverfahren unangemessen lang dauert, gibt es keine festen Richtwerte«, urteilte nun der Vorsitzende Richter des fünften Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Jürgen Vormeier. »Angesichts der Vielschichtigkeit und Vielgestaltigkeit der Verfahren ist es in Verwaltungsprozessen in der Regel auch nicht möglich, sich an angenommenen oder statistisch ermittelten Verfahrenslaufzeiten zu orientieren.«

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