Jobcenter müssen Zugang von Meldeaufforderung nachweisen
Arbeitsministerium: Eingang auf normalem Postweg nicht zweifelsfrei belegbar
Berlin (nd). Die Bundesregierung hat bestätigt, dass gegenüber Hartz-Beziehern keine Sanktionen wegen Meldeversäumnissen verhängt werden dürfen, wenn die Jobcenter den Zugang und den Zeitpunkt des Eingangs der Meldeaufforderung nicht nachweisen können. Dies geht aus der Antwort des Sozial-Staatssekretärs Ralf Brauksiepe auf eine schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Katja Kipping hervor. »Im Zweifel« habe die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und dessen Zeitpunkt nachzuweisen, heißt es darin. Trage ein Leistungsberechtiger vor, »die auf dem Postweg versandte Einladung nicht erhalten zu haben, wird das Jobcenter das Gegenteil in der Regel nicht zweifelsfrei nachweisen können«. Die Jobcenter könnten »zur Sicherstellung des Zugangs« und zum Nachweis darüber »künftige Einladungen persönlich (ggf. auch gegen Empfangsbestätigung) übergeben oder die Einladung per Zustellurkunde zustellen lassen«, so Brauksiepe in seiner Antwort.
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