Es zählt der tatsächliche Geburtstermin
Elterngeld
Im entschiedenen Fall war der Sohn der Eltern in Südhessen 20 Tage vor dem errechneten Termin geboren worden. Vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt hatte die Mutter Mutterschaftsgeld und vom Arbeitgeber den umlagefinanzierten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten - zusammen 63,70 Euro kalendertäglich.
Zudem beantragte die Mutter für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld. Wie üblich rechnete das Land Hessen hierauf die Mutterschaftsleistungen an. Zu einer Auszahlung von Elterngeld kam es daher erst ab dem dritten Lebensmonat des Kindes.
Die Mutter meinte, bis zum errechneten Geburtstermin dürften das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss nicht mit dem Elterngeld verrechnet werden. Eine solche Auslegung des Gesetzes sei aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.
Hintergrund ist, dass Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sechs Wochen vor der Geburt gezahlt werden. Weil sich bei einer Frühgeburt dieser Zeitraum verkürzt, wird die hier nicht in Anspruch genommene Zeit an den achtwöchigen Anspruch nach der Geburt angehängt. Durch die Anrechnung beim Elterngeld geht den Müttern aber Elterngeld verloren.
Das BSG folgte der Klägerin nicht: Die Anrechnung sei auch bei einer Frühgeburt gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Eine Verschiebung des Elterngeldbezugs auf den errechneten Geburtstermin komme laut Gesetz ebenfalls nicht in Betracht.
Es sei »sachgerecht«, beim Elterngeld auf den tatsächlichen Geburtstermin abzustellen, um so den gleichzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden. Zudem setze das Elterngeld von der Zielsetzung her am Betreuungsbedarf des Kindes an, der mit der Geburt beginne.
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