Rückgabe von Raubkunst

DHM übergibt Plakatsammlung Sachs

  • Lesedauer: 2 Min.

(epd). Drei Monate nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird das Deutsche Historische Museum in Berlin die Plakatsammlung Sachs in Kürze an den Erben zurückgeben. Nach mehreren Gesprächen dürften die rund 4200 historischen Plakate spätestens Anfang Juli wieder in den Besitz des heute in den USA lebenden Sohnes Peter Sachs gelangen, sagte dessen Anwalt, Matthias Druba, am Mittwoch. Der Wert der Sammlung wird auf rund 4,3 Millionen Euro beziffert.

Das weitere Schicksal der Sammlung bleibt indes ungewiss. »Ob, wann und wie sie künftig zu sehen sein wird, ist allein Sache des Eigentümers«, sagte ein Sprecher von Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU), dem das Museum untersteht. Damit scheinen sich Pläne zerschlagen zu haben, in Verhandlungen mit dem Erben eine »einvernehmliche Regelung« anzustreben, so wie dies das Deutsche Historische Museum (DHM) als Reaktion auf das höchstrichterlicher Urteil noch angekündigt hatte.

Eine Dauerleihgabe oder Präsentation durch das DHM hält auch Sachs-Anwalt Druba für sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der jahrelangen Hinhaltetaktik und der zwischenzeitlich erhobenen finanziellen Forderungen des Museums fehle hierfür die Grundlage. Mit seinem Urteil von Mitte März hatte der Bundesgerichtshof erstmals ein Museum zur Rückgabe von NS-Raubkunst verurteilt.

Der jüdische Kunstliebhaber Hans Sachs hatte während des Kaiserreiches und der Weimarer Republik die Plakatsammlung aufgebaut. In der NS-Zeit musste der Berliner Zahnarzt ins Exil fliehen, die Sammlung wurde von den Behörden beschlagnahmt.

Nach Kriegsende tauchte ein Teil der Sammlung in einem Ost-Berliner Keller wieder auf und wurde dem DDR-Museum für Deutsche Geschichte übergeben, das nach der Wende im DHM aufging. 2005 hatte der Sohn des 1974 verstorbenen Sammlers nach eigenem Bekunden erstmals von der Existenz der Plakate seines Vaters im DHM erfahren und über Anwälte die Restitution gefordert. Das Museum lehnte dies jedoch mit dem Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz ab.

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