Die Gemeinde haftet nicht immer

Kommunalrecht

Eine Gemeinde haftet nicht automatisch, wenn es durch ein Schlagloch am Straßenrand zu einem Unfall kommt. Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung der Straße.

Außerdem gilt, welche Sicherheitserwartungen die Nutzer der Straße an deren Zustand haben dürfen. Auf ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2011 (Az. 7 U 6/11) macht der Deutsche Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

An einem Sommertag fuhr ein Motorroller auf einer ruhigen Kreisstraße. Die Straße ohne Fahrbahnmarkierungen war circa vier Meter breit. In einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer bei einem Schlagloch am äußersten Fahrbahnrand, weil er einem Auto ausweichen musste. So geriet er ins Schlagloch und stürzte. Wegen seiner Verletzungen – Rippenbrüche und einem Schlüsselbeinbruch – klagte er gegen den zuständigen Kreis auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten des zuständigen Bauträgers hänge neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkeh...




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