Privattelefonate bei Operation

Kündigung (2)

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Der Chefarzt eines rheinland-pfälzischen Krankenhauses, der während seiner Operationen teils private Handytelefonate führte, hätte nicht entlassen werden dürfen.

Zwar stelle das Verhalten des Mediziners einen gewichtigen Anlass für eine fristlose Kündigung dar, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz in einer am 6. Juli 2011 veröffentlichten Entscheidung (Az. 3 Sa 474/09). Im vorliegenden Fall aber habe das Gericht die »soziale Schutzbedürftigkeit« des Familienvaters höher gewichtet als das Interesse der Klinik an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Forderung des Arztes, inzwischen in einem Krankenhaus beschäftigt, auf Wiederanstellung in seiner alten Position, wurde dagegen abgelehnt.

Das Krankenhaus hatte die Kündigung damit begründet, der Arzt habe durch sein Verhalten die Dauer von Operationen verlängert und das Risiko von Komplikationen erhöht. An ein offiziell in dem Krankenhaus bestehendes Handyverbot hatte der Arzt sich nicht gehalten.

Der Chefarzt begründet die Handygespräche mit dringenden Anfragen niedergelassener Kollegen und der langen Krankheit seiner Sekretärin. Zeugen hatten allerdings auch von Anrufen der Ehefrau des Chefarztes berichtet.

Das LAG wertete zugunsten des Arztes, dass sein Verhalten bei internen Besprechungen nicht beanstandet worden war. epd

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