Klage gegen Aberkennung des Doktortitels erfolglos
Plagiat
Eine Universität stellte fest, dass auf etwa einem Viertel der im Jahre 2000 zum Abschluss gebrachten Dissertation der Klägerin zur Erlangung des Dr. phil. teils wörtlich, teils paraphrasiert seiten- oder abschnittsweise Textstellen aus Werken anderer Autoren übernommen wurden, ohne dies kenntlich zu machen. Die Plagiatsvorwürfe waren aufgrund des Hinweises einer plagiierten Autorin erfolgt.
Die Klägerin hatte von der Autorin Teile zwar seitenweise wörtlich übernommen, dies aber nicht kenntlich gemacht. Auch fehlte das entsprechende Werk im Literaturverzeichnis der Dissertation. Ein beauftragter Gutachter stellte darüber hinaus fest, dass die Klägerin auch dadurch getäuscht hatte, dass von ihr der Eindruck der Interpretation von direkt zitierten Textsegmenten im eigenen Fließtext oder zumindest der Wiedergabe in eigenen Worten erweckt worden sei, indem sie Werke an einer bestimmten Stelle zitiert habe, an anderer jedoch, ohne dies kenntlich zu machen, Textteile aus diesen Werken übernommen habe.
Gegen die erfolgte Aberkennung ihres Doktorgrades klagte sie – ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass dieses Vorgehen der Klägerin auf eine vorsätzliche Täuschungshandlung schließen lässt. Die Täuschung sei erheblich und rechtfertige daher den Entzug des Doktorgrades. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die für den Entzug akademischer Grade maßgebende Vorschrift im hessischen Hochschulgesetz als »Soll-Vorschrift« ausgestaltet sei.
Im Regelfall bedeute »Soll« ein »Muss«. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände dürfe die Hochschule anders verfahren und von der Aberkennung des akademischen Grades absehen. Solche Umstände seien aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
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