Was passiert damit nach Scheidung?

Lebens- und Rentenversicherung

  • Lesedauer: 2 Min.
Nach einer Scheidung ist nicht nur die Aufteilung des gemeinsamen Besitzes ein komplizierter Vorgang, auch beim Thema Versicherungen gibt es einiges zu klären. Was passiert nun mit den Lebens- und Rentenversicherungen? Antwort gibt die ERGO-Versicherungsgruppe.

Können Versicherungspolicen bei Scheidung grundsätzlich aufgeteilt werden?
Wenn eine Ehe scheitert, geht es auch um die schwierige Frage, wie das gemeinsame Hab und Gut zu trennen ist. Das ist nicht nur Sache der Eheleute selbst, dafür sorgt das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Bei diesem Ausgleich werden in der Ehe erworbene Versorgungsanrechte – etwa aus einer Rentenversicherung – jeweils hälftig geteilt. Haben beide Partner in der Ehe solche Rechte erworben, erhalten sie jeweils die Hälfte der Versorgungsanrechte des anderen. Ausgeglichen werden neben gesetzlichen Rentenansprüchen auch private Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge, und zwar vollständig und endgültig bereits bei der Scheidung.

Wie läuft eine Aufteilung in der Praxis ab?
Im Regelfall wird dieser Ausgleich über eine sogenannte interne Teilung umgesetzt. Besitzt ein Ehepartner eine private Rentenversicherung, steht dem anderen Partner bei der Scheidung die Hälfte der in der Ehezeit entstandenen Ansprüche zu. Dazu nimmt ihn die Versicherung als neuen Kunden auf und überträgt durch die Scheidung entstandene Ansprüche vom Vertrag des Ehepartners auf den neuen Vertrag.

Was ist mit kapitalbildenden Lebensversicherungen?
Im Falle einer Scheidung greift bei der Lebensversicherung der Zugewinnausgleich. Damit soll ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten geschaffen werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Versicherungsnehmer kündigt den Lebensversicherungsvertrag und das Ehepaar teilt den Erlös, oder einer von beiden behält den Vertrag und zahlt den anderen aus. Diese Auszahlungssumme kann dann entweder über einen Teilrückkauf aus der Lebensversicherung selbst entnommen werden oder aus sonstigen Vermögenswerten bestritten werden. Die Entscheidung, den Vertrag zu kündigen oder bestehen zu lassen, fällt der Versicherungsnehmer – das können bei einer Lebensversicherung beide Partner sein.

Wie wird bei der Risikolebensversicherung verfahren?
Bei einer Risikolebensversicherung spart der Kunde kein Kapital an. Daher werden solche Policen nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen. Der Vertrag ist personengebunden. Für den Versicherten ändert sich also nichts. Er muss nur daran denken, den Namen des Bezugsberechtigten im Todesfall zu ändern. Wird dies vergessen, kann es sein, dass später der Ex-Partner in den Genuss der Versicherungssumme kommt und nicht der aktuelle Lebenspartner.

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