Unwirksam

Befristete Verträge

  • Lesedauer: 2 Min.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat erneut Tausende befristete Verträge bei der Bundesagentur für Arbeit gekippt. Die Arbeitsagentur könne sich bei den 11 900 befristeten Stellen aus den Jahren 2007 und 2008 nicht auf eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst im Teilzeit- und Befristungsgesetz berufen, entschied das BAG am 10. März 2011 (7 AZR 728/09).

Es bestätigte damit Entscheidungen des Arbeitsgerichts Eberswalde (Barnim) und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, wo eine Frau geklagt hatte. Auch ein Mann aus Hessen hatte geklagt.

Die Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen sei unwirksam, da die Arbeitsagentur eine Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber einnehme, so die Richter des 7. Senats. Die Bundesarbeitsagentur könne die Befristung von Jobs nicht damit rechtfertigen, dass speziell dafür Mittel im Haushaltsplan vorgesehen seien. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber zwar für den öffentlichen Dienst eingeräumt. Die Bundesarbeitsagentur könne sich jedoch nicht darauf berufen, weil bei ihr das den Etat aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch seien. Damit könnte der Arbeitgeber über den Haushalt selbst einen Grund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge schaffen. Eine solche Privilegierung der Bundesagentur sei nicht gerechtfertigt.

Von dem Urteil können allerdings nur jene profitieren, die drei Wochen nach Auslaufen ihres Vertrages gegen die Befristung geklagt hatten. Ihre Arbeitsverhältnisse gelten damit als unbefristet. Sie haben somit Anspruch auf Gehaltsnachzahlungen.

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