Nur Pflegebedürftiger spart

Heimaufenthalt

  • Lesedauer: 1 Min.

Wenn ein pflegebedürftiger und ein gesunder Ehepartner gemeinsam in ein Heim ziehen, kann nur der Pflegebedürftige die Kosten steuerlich geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. VI R 51/09).

Im Streitfall leidet der Ehemann seit Jahrzehnten an einer chronischen Knochenmarkentzündung. Er ist deswegen schwerbehindert mit einem Grad von 90 Prozent. Um den nach seiner Einschätzung wachsenden Pflegebedarf sicherzustellen, zog er im Alter von 67 Jahren mit seiner Ehefrau in ein Heim. Die Heimkosten von zusammen 51 400 Euro machten sie als »außergewöhnliche Belastung« beim Finanzamt geltend.

Nach Gesetz und Rechtsprechung mindern Ausgaben das zu versteuernde Einkommen, die beim Einzelnen, nicht aber bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen »zwangsläufig anfallen«. Dazu gehören auch Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen. Das Finanzamt erkannte hier nur die Heimkosten des Mannes an und zog davon noch eine Haushaltsersparnis von 7680 Euro ab.

Zu Recht, wie der BFH entschied. Schließlich sei die Frau ihrem Mann freiwillig ins Heim gefolgt. Auch eine »sittliche Pflicht«, dem Ehepartner ins Heim zu folgen, bestehe nach überwiegender gesellschaftlicher Auffassung wohl nicht. Ebenfalls richtig sei die Kürzung um eine Haushaltsersparnis, weil dem Ehemann in dieser Höhe auch außerhalb des Heims Kosten für Unterkunft und Verpflegung entstehen würden.

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