Schönheitsoperation: Ausgleich nach dem Entschädigungsgesetz

Bundessozialgericht

  • Lesedauer: 2 Min.

Wird jemand durch einen absichtlichen Angriff verletzt, erhält er – gemäß Opferentschädigungsgesetz – vom Staat Kostenersatz für die Heilbehandlung, in schweren Fällen eine Rente (Summen, für die der Staat vom Täter Regress fordert, soweit dieser zahlungsfähig ist). Nun hat das Bundessozialgericht entschieden, dass dies auch für Patienten gelten kann, deren Gesundheit durch einen gravierenden ärztlichen Kunstfehler schwer beeinträchtigt wird.

Der konkrete Fall: Eine 1954 geborene Frau litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, insulinpflichtiger Zuckerkrankheit und einer Darmerkrankung. Im Jahr 2000 saugte ein Gynäkologe bei ihr Fett ab, ohne die Patientin darüber zu informieren, dass das wegen ihrer vielen Krankheiten äußerst riskant war. Obwohl die Frau nach dem ersten Eingriff massive Probleme bekam, versuchte der Arzt einige Monate später noch einmal, eine Fettschürze zu entfernen.

Das führte zu so schweren Gesundheitsstörungen, dass die Patientin im Krankenhaus behandelt werden musste.

Daraufhin erstattete die Frau Anzeige und die Staatsanwaltschaft ermittelte.

2002 wurde der Arzt wegen Körperverletzung in 46 Fällen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Patientin verlangte, als Gewaltopfer anerkannt zu werden.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Bewertung. Die misslungenen Eingriffe hätten die Frau gesundheitlich schwer geschädigt. Sie sei als Gewaltopfer anzusehen, weil die fraglichen Schönheitsoperationen in keiner Weise ihrem Wohl dienten.

Der dubiose Mediziner habe sich bei seinen Maßnahmen von seinen finanziellen Interessen leiten lassen und die Belange der Patienten, vorsichtig formuliert, »hintenangestellt«.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R

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