Gutscheine: Bitte Fristen beachten

Verbraucher

  • Lesedauer: 3 Min.

Auf so manchem Gabentisch lag statt eines Päckchens ein schlichter Briefumschlag. Geschenkgutscheine sind eine prima Alternative, wenn man nicht weiß, was man schenken soll – nicht nur zu den Feiertagen. Dem Schenker ersparen sie die lange Suche noch einem passenden Präsent und der Beschenkte kann sich selbst etwas aussuchen.

Allerdings – man will es eigentlich nicht glauben –, oftmals wird der Gutschein verlegt oder schlichtweg vergessen. Wer mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte auf jeden Fall auf die Fristen achten. Die Einlösefrist darf nicht zu knapp bemessen sein. Eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren sollte vorgesehen sein. Eine kürzere Geltungsdauer ist regelmäßig unzulässig.

Ist keine Frist auf dem Gutschein angegeben, kann dieser drei Jahre lang gegen Waren eingelöst werden. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein im Laufe des Jahres 2009 ausgestellter Gutschein bis spätestens zum 31.12.2012 eingelöst werden kann.

Mit zunehmender Zeitdauer dürfte eine Einlösung jedoch immer schwieriger werden. Der Aussteller des Gutscheins kann sein Sortiment ändern, er zieht an einen anderen Standort oder er muss Insolvenz anmelden. Mit diesen Ereignissen des alltäglichen Lebens muss der Verbraucher rechnen. Deshalb ist der Rat der Verbraucherzentrale eindeutig: Ein Gutschein sollte möglichst zeitnah eingelöst werden.

Handelt es sich bei dem Geschenk um einen Gutschein fürs Theater oder Konzert, sind die angegebenen festen Termine der Veranstaltung zu beachten, sonst verfallen die Tickets.

Anderes gilt für verschenkte Kinokarten, die nicht für einen bestimmten Film gelten. Ein in den Bedingungen vermerktes Ablaufdatum darf dann allerdings nicht unter zwei Jahren liegen.

Endspurt ist angesagt für all jene, die noch alte Gutscheine aus dem Jahr 2006 haben. Diese sollten, so die Verbraucherzentrale, noch bis zum Jahresende eingelöst werden, sonst kann sich der Händler auf die Verjährung berufen.

Nicht wenige nutzen ihre freien Tage für einen Einkaufsbummel im Nachbarland Polen. Interessante Angebote sind oft zu günstigen Preisen zu haben.

Wer sich für einen Einkaufsbummel in Polen etwas Zeit nimmt, kann zum Beispiel bei Möbeln einiges sparen, wie der kleine Preisvergleich des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums belegt

(www.vzb.de/viz). Vor allem in den größeren Städten haben die Geschäfte in Polen bis 21 Uhr oder länger geöffnet, manche sogar sonntags und rund um die Uhr. Doch was tun, wenn zum Beispiel die im Nachbarland gekauften Geschenke nicht gefallen? Waren kann man in Polen bei Nichtgefallen genauso wenig zurückgeben wie in Deutschland.

Das Verbraucherinformationszentrum hat aber einen Tipp parat: »Viele Händler lassen aus Kulanz mit sich reden, so dass man vor dem Kauf ein freiwilliges Umtauschrecht auf der Rechnung vermerken lassen kann.« Auch in Deutschland ist der Irrtum weit verbreitet, dass man jeden Kauf innerhalb von zwei Wochen rückgängig machen kann. Tatsächlich ist es der Kulanz des Verkäufers überlassen, bei mangelfreier Ware eine Vertragsauflösung zu akzeptieren. Daher ist es immer ratsam, eine Rückgabe aus Kulanz vor dem Einkauf zu vereinbaren.

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