Wer zahlt für Straßenumbenennung?

Kleingartenwesen

  • Lesedauer: 2 Min.

Wir haben einen Mietvertrag für einen Kleingarten im Eigentum der Stadt Berlin (Verwaltung durch den Liegenschaftsfonds) in einer Siedlung im Norden Berlins. Durch unseren Vorstand wurden wir darüber informiert, dass auch in unserer Siedlung eine Umbenennung der Straßen und Wege und damit eine Neunummerierung der Parzellen stattfinden soll. Dazu würden wir demnächst vom Vermessungsamt eine Information erhalten, und für uns würde ein finanzieller Aufwand von ca. 70 Euro entstehen. Ist aber dafür nicht der Eigentümer des Grundstücks zuständig?
Familie K., 13125 Berlin

Grundsätzlich ist jeder Grund-stückseigentümer gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, sein Grundstück mit einer Nummer zu versehen. Die Vergabe der Nummern erfolgt durch das Vermessungsamt gemäß § 24 Nr. 7 des Gesetzes über das Vermessungswesen und § 1 der Nummerierungsverordnung. Die Kosten für die Vergabe der Nummern fallen gemäß § 1 Nr. 1 der Vermessungsgebührenverordnung, Tarifstelle 5000, in Höhe von 70 Euro an.

Obwohl, soweit erkennbar, keine eindeutige Zuordnung der Gebührenschuld gesetzlich geregelt ist, ist davon auszugehen, dass der jeweilige Grundstückseigentümer, hier das Land Berlin, die Kosten für die Nummernvergabe zahlen muss.

Gleiches gilt im Übrigen ge-mäß § 5 Abs. 1 BerlStrG auch für reine Privatstraßen, die nur auf Antrag und auf Kosten des Eigentümers umbenannt wer-den.

Ob diese Kosten dann in ei-nem zweiten Schritt auf Sie umgelegt werden können, be-stimmt sich nach Ihrem Pachtvertrag für Ihre Parzelle. In der Regel können im Rahmen von Pachtverträgen die öffentlich-rechtlichen Lasten, also die Abgaben, die auf Seiten des Eigentümers/Verpächters für das Grundstück anfallen – z. B. Grundsteuer, Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz oder eben auch grundstücksbezogene Gebühren –, auf den Pächter umgelegt werden.

Insoweit ist der Pachtvertrag dahingehend zu überprüfen. Unter Umständen bezog sich die Auskunft des Vorstandes auf eine derartige Umlage.

Da die gesetzliche Regelung nicht eindeutig ist, wird allerdings nicht klar, ob diese Kos-ten dann auch tatsächlich den öffentlich-rechtlichen Lasten zuzuordnen sind oder als Verwaltungskosten des Grundstücks vom Vermieter zu tragen sind.

CHRISTIAN KLIE, Rechtsanwalt, Berlin

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