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Kein Kindergeld?

Studium

  • Lesedauer: 1 Min.

Bis Juni 2007 absolvierte die junge Frau eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau. Um die Zeit bis zum Studium zu überbrücken, arbeitete sie drei Monate im erlernten Beruf. In dieser Zeit verdiente sie so viel, dass die Familienkasse den Eltern das Kindergeld für das gesamte Jahr 2007 vorenthalten wollte. Ihr Einkommen lag nämlich über dem jährlichen Höchstbetrag von 7680 Euro. Wird diese Grenze überschritten, ist das Kindergeld zu streichen. Was die Tochter in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten verdiene, sei bei den Einkünften zu berücksichtigen, teilte die Familienkasse den Eltern mit.

Die Klage des Vaters auf Kindergeld hatte beim Finanzgericht Münster Erfolg (Az: 1 K 4425/08 Kg). Während die Tochter ihre Berufsausbildung absolviere, stehe dem Vater prinzipiell Kindergeld zu, so das Finanzgericht. Das gelte also für Januar bis Juni sowie ab Oktober 2007. Wenn das Kind, wie hier, in der Übergangszeit einer gut dotierten Erwerbstätigkeit nachgehe, seien die Eltern in diesem Zeitraum nicht unterhaltspflichtig. Daher stehe ihnen für die Übergangszeit kein Kindergeld zu. Umgekehrt zähle der Verdienst der Tochter in dieser Übergangszeit dann auch nicht als Bemessungsgrundlage für das Kindergeld. Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sei beim Jahresgrenzbetrag nicht anzurechnen. (Die Familienkasse hat gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.)

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