Mit dem Fahrrad gegen ein geparktes Auto
Kinder
Bei Unfällen mit Kindern im Alter von sieben bis zehn Jahren gehen die Gerichte davon aus, dass sie im motorisierten Straßenverkehr tendenziell überfordert sind (d.h. Geschwindigkeiten falsch einschätzen, Gefahren nicht erkennen etc.). Deshalb sind sie nicht verantwortlich, wenn sie einen Schaden verursachen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Argumentation nun ausgeweitet auf den so genannten »ruhenden Verkehr«, d.h. Schäden an geparkten Autos.
In besonderen Fällen – etwa wenn ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt werde – sei auch bei Schäden an stehenden Fahrzeugen eine Haftung von Kindern dieses Alters ausgeschlossen.
Der konkrete Fall: Eine Achtjährige war mit dem Fahrrad einen Gehweg entlang gefahren und gegen die Heckseite eines Autos gestoßen, das in den Gehweg hinein ragte. Vergeblich klagte der Autobesitzer auf Schadenersatz.
Kinder dürften auf Gehwegen Rad fahren, stellte der BGH fest. Da das Mädchen an mehreren geparkten Autos problemlos vorbeigefahren sei, liege die Annahme nahe, dass der betroffene Wagen weiter in den Gehweg hinein ragte als die anderen. Also sei es gut möglich, dass diese Situation die Reaktionsfähigkeit des Kindes überfordert habe.
Der Autobesitzer hätte laut BGH nur eine Chance auf Schadenersatz gehabt, wenn er hätte beweisen können, dass bei diesem Unfall keine »typische Überforderungssituation durch die besonderen Gefahren« des Verkehrs vorlag. Er hätte durch Fotos oder Zeugen belegen müssen, dass sein Wagen ordnungsgemäß abgestellt war und Kinder nicht irritierte.
Das aber war ihm nicht gelungen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08
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