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Unerwünschtes Engagement

Humanitäre Hilfe sollte Mieter*innen erlaubt sein, findet Ulrike Wagener

  • Ulrike Wagener
  • Lesedauer: 1 Min.

Es klingt nach einer Bilderbuchgeschichte für zivilgesellschaftliches Engagement: Ein Mann nimmt im Dachgeschoss seines gemieteten Einfamilienhauses zwei geflüchtete Ukrainerinnen auf, eine ältere Witwe mit ihrer Enkelin. Die beiden Familien unterstützen sich künftig gegenseitig. Allein die Vermieter*innen sind nicht einverstanden. Und das Münchner Amtsgericht gab ihnen nun Recht. Zwar ist rechtlich geregelt, dass es der Zustimmung der Vermietung bei einer Untervermietung bedarf. Doch bei »berechtigtem Interesse« muss zugestimmt werden. Dazu zählen etwa finanzielle Not der Mietenden oder familiäre Verwerfungen unter Angehörigen – die Unterstützung geflüchteter Menschen in einer humanitären Notlage nach Auffassung des Gerichts indessen nicht.

Dabei läge die Unterbringung nicht nur im Interesse des Mieters, sondern auch der Allgemeinheit. Wären doch staatliche Einrichtungen ohne das Einspringen der Bevölkerung vielerorts noch deutlicher an ihre Grenzen geraten als ohnehin schon. Es ist zu hoffen, dass dieses Urteil in höheren Instanzen korrigiert wird – es ist ein schlechtes Signal für die Rechte von Geflüchteten und Mieter*innen gleichermaßen.

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