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Irreführende Angaben im Corona-Gutschein

verbraucherzentrale brandenburg (vzb) verklagt Fitnesskette

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Day Night Sports GmbH informierte nach Ansicht der Verbraucherzentrale Brandenburg nicht eindeutig über die Erstattungsmöglichkeiten. Die Verbraucherschützer wollen diese Irreführung gerichtlich unterbinden lassen.

Mobile Beratung

Ab 2022 wird die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) mit einem weiteren Digimobil unterwegs sein und mobile Verbraucherberatung in den Kommunen Bad Liebenwerda, Beeskow, Eisenhüttenstadt, Finsterwalde, Forst, Guben, Lauchhammer, Lübben, Lübbenau, Luckau, Luckenwalde, Senftenberg, Spremberg, Treuenbrietzen und Wildau anbieten.

Ab Anfang 2022 wird das Digimobil jeden Monat in 15 Städten im Süden Brandenburgs Station machen. Unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/digimobil ist der Tourplan für 2022 demnächst abrufbar sein. Im Fahrzeug gilt die 2G-Regel. VZB/nd

Gutscheine statt Beitragserstattung

Die Day Night Sports GmbH betreibt bundesweit Fitnessstudios, darunter auch eines in Potsdam. Sie händigte ihren Kunden und Kundinnen Corona-Gutscheine aus, statt die bereits bezahlten Monatsbeiträge zurückzuerstatten. Damit bewegte sie sich zwar im rechtlichen Rahmen. Jedoch informierte die Anbieterin nicht konkret darüber, wann die Auszahlung des Gutscheinwertes erfolgen kann.

»Aus dem Gutschein ergab sich lediglich, dass eine Barauszahlung nicht möglich und der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 einlösbar sei. So konnte bei den Kunden der Eindruck entstehen, dass die Gutscheine anschließend verfallen«, so Katarzyna Guzenda, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

»Nach der gesetzlichen Regelung müssen die Verbraucher über bestehende Rechte klar und deutlich informiert werden«, erklärt die Juristin der VZB weiter. Wer seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht einlöst, kann von seinem Fitnessstudiobetreiber eine Werterstattung verlangen. In Härtefällen ist laut Gesetz sogar eine sofortige Auszahlung möglich, wenn die Gutscheinlösung für die Kunden wegen ihrer finanziellen Situation unzumutbar ist.

Diese Informationen dürfen aus Sicht der Verbraucherzentrale auf einem Corona-Gutschein nicht fehlen. Die VZB mahnte die Anbieterin ab und forderte sie auf, die Irreführung zu unterlassen. Das Unternehmen bestreitet die Rechtsverstöße, weshalb die VZB Klage eingereicht hat.

Geld bis 1. Januar zurückverlangen

Verbraucher müssen den Ausgang des Prozesses nicht abwarten. Auch wenn der noch nicht eingelöste Gutschein keine Angaben zur Werterstattung enthält, gilt gleiches Recht für alle. So können Verbraucher, die einen corona-bedingt ausgegebenen Gutschein noch nicht eingelöst haben, das Geld spätestens ab dem 1. Januar 2022 zurückverlangen. Dafür hat die VZB einen Musterbrief vorbereitet. VZB/nd

Auskunft zu rechtlichen Fragen bei Fitnessstudioverträgen bei der VZB nach Terminvereinbarung für die persönliche oder telefonische Beratung unter (0331) 98 22 99 95 (Mo. bis Fr. von 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung oder per E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung

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