Kein Anspruch auf die Vorlage von Belegen

rechte von pflichtteilberechtigten

  • michael henn
  • Lesedauer: 2 Min.

Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 33 U 325/21) vom 23. August 2021 wurde ein abweichendes Urteil des Landgerichts München aufgehoben.

§ 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zum Todestag. Nach herrschender Rechtsprechung beinhaltet dieser Anspruch jedoch keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen zum Nachweis der Angaben.

Im verhandelten Fall hatte der beklagte Erbe die Herausgabe der Meldung nach § 33 ErbStG an das Erbschaftsteuerfinanzamt verweigert. Diese Meldung enthält die Kontostände des Erblassers zum Todestag. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts besteht aber auch hinsichtlich dieses Dokumentes kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe. Somit müssen Pflichtteilsberechtigte den Angaben des Erben vertrauen.

Soweit der Pflichtteilsberechtigte dieses Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Erben nicht hat, gibt es für Pflichtteilsberechtigte jedoch noch eine andere Möglichkeit. Denn Pflichtteilsberechtigte haben auch Anspruch darauf, dass die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das von einem Notar erstellt wurde.

Dieser Notar ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen selbst einzusehen und die entsprechenden Daten in das Nachlassverzeichnis zu übernehmen. Damit erhält der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht direkt Einblick in die Unterlagen, aber der Notar hat den Einblick und wird die Angaben auch korrekt in das Nachlassverzeichnis übernehmen.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen meist kompliziert ist, da zuerst Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche durchgesetzt werden müssen und abschließend noch ein Zahlungsanspruch.

Pflichtteilsberechtigten ist deshalb dringend zu empfehlen, zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dafür ist auch die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF). Die Erteilung einer korrekten Auskunft über den Bestand und den Wert eines Nachlasses ist meist eine komplizierte Angelegenheit, so dass auch Erben zu empfehlen ist, hierbei anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Der Autor ist Fachanwalt für Erb- und Arbeitsrecht und Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart (www.dansef.de).

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