Wie Verträge richtig gekündigt werden
Wissenswertes zu Laufzeiten, Kündigungsfristen und Co.
Eine Erleichterung bringt das im Juni 2021 beschlossene und im November vom Bundesrat in Kraft gesetzte neue »Gesetz für faire Verbraucherverträge«, das allerdings zu unterschiedlichen Terminen erst im nächsten Jahr greift. Doch was muss man über Laufzeiten und Kündigungsfristen wissen? Ist für die Kündigung eine E-Mail ausreichend oder ist ein Brief erforderlich? Was sollten Verbraucher bei der Formulierung beachten?
In jedem Fall ist die ordentliche Kündigungsfrist zu beachten
Ob für die Mietwohnung, das Fitnessstudio, Vereine, Apps oder das Handy: Verbraucher schließen im Alltag zahlreiche Verträge ab. Die Gefahr ist groß, bei den unterschiedlichen Laufzeiten und Kündigungsfristen den Überblick zu verlieren. Daher ist es ratsam, sich beim Abschluss eines jeden Vertrages Laufzeit und Kündigungsfrist zu notieren und den Termin beispielsweise im Kalender festzuhalten.
Wer einen Vertrag rechtlich wirksam beenden möchte, muss sich an die sogenannte ordentliche Kündigungsfrist halten. Manche Fristen legt der Gesetzgeber fest, beispielsweise bei Mietverträgen. Hier beträgt die Frist für Mieter immer drei Monate. Für den Vermieter verlängert sie sich nach fünf und acht Jahren Mietzeit um jeweils drei weitere Monate.
Ansonsten kann der Vertragspartner, etwa der Sportverein, die Kündigungsfrist selbst festlegen. Doch es gibt auch eine außerordentliche Kündigung. Meist ist damit die fristlose Kündigung gemeint, die zum Beispiel bei schweren Vertragsverletzungen durch den Vertragspartner erfolgen kann. Sie ist aber auch möglich, wenn ein anderer wichtiger Grund es für den Verbraucher unzumutbar macht, am Vertrag festzuhalten - etwa an einem Fitnessstudiovertrag bei einer dauerhaften schweren Erkrankung.
Bei längerfristigen Verträgen gelten Sonderkündigungsrechte
In besonderen, gesetzlich oder vertraglich geregelten Fällen gibt es auch eine außerordentliche Kündigung mit Frist. Solche Sonderkündigungsrechte existieren bei fast allen längerfristigen Verträgen. Die Gründe, aus denen sie ausgeübt werden können, unterscheiden sich dabei ebenso wie die Fristen je nach Art des Vertrages.
So können Mieter etwa dann außerordentlich mit dreimonatiger Frist kündigen, wenn der Vermieter ihnen die Erlaubnis zur Untervermietung versagt, obwohl sie ein berechtigtes Interesse daran haben und keine persönlichen Einwände gegen den Untermieter bestehen.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei vielen Verträgen auch dann, wenn der Vertragspartner einseitig wesentliche Änderungen am Vertrag vornimmt. Das kann beispielsweise eine Preiserhöhung beim Stromvertrag oder eine Veränderung des Kursangebots des Fitnessstudios sein.
Welche Erleichterungen gelten im neuen Gesetz ab 2022?
Das bereits im Juni 2021 beschlossene, aber erst jetzt vom Bundesrat verabschiedete »Gesetz für faire Verbraucherverträge« bringt für die Verbraucher einige Erleichterungen. Zum Beispiel: Längerfristige Verträge, die ein Kunde per Klick abschließt, wie ein digitales Abo, kann er ab 1. Juli 2022 auch mit einem Klick wieder kündigen.
Neu geregelt sind auch automatische Laufzeitverlängerungen, wenn Kunden die Kündigungsfrist verpasst haben: Zwar kann ein Anbieter ohne Kündigung den Vertrag stillschweigend verlängern. Allerdings muss es sich um eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit handeln und er muss dem Kunden ein monatliches Kündigungsrecht einräumen. Diese neue Regelung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Sind Vertragskündigung nur per Post oder auch per E-Mail rechtswirksam?
Ist ein Vertrag per E-Mail oder per Post zu kündigen? Bei dieser Frage sind sich viele Verbraucher unsicher. Seit 2016 erklärt Paragraf 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam, die Verbrauchern in jedem Fall eine Kündigung in Schriftform auferlegen. Zulässig ist daher in vielen Fällen bei nach dem 30. September 2016 abgeschlossenen Verträgen die Textform ohne eigenhändige Unterschrift, also zum Beispiel die Kündigung per E-Mail.
Allerdings gibt es Ausnahmen: So erfordern Arbeits- und Mietverträge eine Kündigung per Post mit eigenhändiger Unterschrift. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, dem ist zu empfehlen, die Kündigung per Einschreiben zu schicken. Bei einer Kündigung per E-Mail ist es empfehlenswert, die Mail abzuspeichern, um im Streitfall einen Beleg zu haben.
Auf welche Formulierungen kommt es bei der Kündigung besonders an?
Zwar gibt es keine konkreten Vorgaben, welche Informationen eine Kündigung enthalten muss. Aber folgende Angaben sind in jedem Fall empfehlenswert: der Name des Vertrages, beispielsweise »Mitgliedschaft im Fußballverein«, die Kunden- und Vertragsnummer sowie das Datum, zu dem der Vertrag gekündigt wird.
Ist der Vertrag mit einer Einzugsermächtigung verbunden, sollte der Kunde diese im Rahmen der Kündigung unbedingt widerrufen. Ratsam ist es zudem, den Vertragspartner immer um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung zu bitten. Falls die Kündigung per Post erfolgt, ist die eigenhändige Unterschrift nicht vergessen.
Nicht zuletzt noch der Hinweis: Im Internet gibt es zahlreiche Mustervorlagen für Kündigungen.
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