Kündigung kommt aus Stockholm

eigenbedarf

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Im vorliegenden Fall hatte ein Hamburger Ehepaar eine 78 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet, deren Eigentümerin in der schwedischen Hauptstadt Stockholm lebte. Zum Erstaunen der Mieter wurde ihnen im Dezember 2019 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die in Stockholm lebende Eigentümerin gab an, künftig ihre Hamburger Wohnung selbst nutzen zu wollen, wie sie in dem Schreiben mitteilte. Die Mieter wehrten sich dagegen.

Die Räumungsklage der Wohnungseigentümerin wurde vom Amtsgericht Hamburg (49 C 569/20) abgewiesen. Ihre Kündigung sei nicht ausreichend begründet und damit unwirksam. Da die Eigentümerin ihren Wohnsitz im Ausland habe, hätte sie in ihrem Kündigungsschreiben darlegen müssen, ob und warum sie zurückkehren wolle. Ohne entsprechende Erläuterungen sei der bekundete Wille, die Wohnung künftig selbst zu nutzen, aus Sicht des Gerichts widersprüchlich.

Wenn jemand in Stockholm lebe, sei das im Prinzip nicht mit dem Aufenthalt in einer Hamburger Wohnung zu vereinbaren. Dem Kündigungsschreiben sei keine Information darüber zu entnehmen, ob die Eigentümerin eine Rückkehr nach Hamburg plane und welche Gründe es dafür gebe. Auch fehle ein Hinweis, ob die Eigentümerin womöglich nur an eine sporadische Nutzung denke, sich also eventuell nur hin und wieder hier aufhalten wolle. Ohne solche Informationen könnten die Mieter nicht prüfen, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich bestehe. OnlineUrteile.de

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