Was Mieter wissen sollten
Urteile in Kürze
Schönheitsreparaturen
Führen Mieterinnen und Mieter anlässlich des Auszugs aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durch, weil sie sich wegen unwirksamer Vertragsklauseln (in diesem Fall war es eine Endrenovierungsklausel unabhängig vom Zustand der Wohnung) zu Unrecht zu diesen Arbeiten verpflichtet glaubten, können sie hierfür Schadenersatz verlangen (Amtsgericht Bautzen, Az. 20 C 6/20).
Mietminderung
Ist die Mietsache auf Grund von Mängeln nicht nutzbar, dann haben Mieterinnen und Mieter grundsätzlich weder ein Nutzungsentgelt für die Mietsache selbst noch ein Nutzungsentgelt für eine vom Vermieter bis zum Abschluss der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Umsetzwohnung zu zahlen (Landgericht Berlin, Az. 67 S 336/20).
Untervermietung
Ein Anspruch von Mieterinnen und Mietern auf Erlaubnis der Untervermietung ist nicht ausgeschlossen, weil der Lebensmittelpunkt bereits in eine andere Wohnung verlagert wurde, solange noch ein Teil der unterzuvermietenden Wohnung selbst genutzt wird. Es ist Sache der Mieterinnen und Mieter, darüber zu entscheiden, ob die neue Wohnung für ihre Verhältnisse ausreichend ist, um den bestehenden Platzbedarf zu decken (Amtsgericht Stuttgart, Az. 30 C 1099/20).
Eigenbedarf
Ein weit überhöhter Eigenbedarf an einer Mietsache besteht dann, wenn eine 120 Quadratmeter große Vierzimmerwohnung für eine 19-jährige Auszubildende geltend gemacht wird und die Miete für die Wohnung zum aktuellen Zeitpunkt so niedrig ist, dass zum gleichen Preis eine kleinere Wohnung für die Bedarfsperson angemietet werden könnte (Landgericht Berlin, Az. 611 S 50/20).
Heizkörper
Mieterinnen und Mieter haben gegenüber ihren Vermietern keinen Anspruch auf die Verplombung oder eine anderweitige Stilllegung nicht genutzter Heizkörper. Das ist selbst dann der Fall, so das Gericht, wenn dadurch in geringerem Umfang Verbrauchseinheiten anfallen und diese vom Vermieter in Rechnung gestellt werden (Amtsgericht München, Az. 1 16 C 10711). Aus: MieterZeitung 4/2021
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