Wo erfolgt die Einsicht in die Abrechnungsbelege?

die rechte der mieter

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein erster Schritt hierzu ist das Recht des Mieters, in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege Einsicht zu nehmen. Ohne diese Zahlen wäre es nicht möglich zu überprüfen, ob die Abrechnung richtig ist.

Aber wo muss diese Einsichtnahme erfolgen? Muss der Vermieter die Belege vorlegen oder ist es die Aufgabe des Mieters, zu dem Vermieter zu reisen?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Amtsgericht Wuppertal (Az. 97 C 154/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mieterecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

In der Entscheidung war der Mieter mit der Abrechnung darauf hingewiesen worden, dass die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege innerhalb der nächsten vier Wochen nach Erhalt in dem Büro des Vermieters nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden könnten. Die Abrechnung und auch das Anschreiben enthielten allerdings nur die Anschrift des Vermieters für die Hauptniederlassung in einer anderen Stadt - ein Verweis auf ein Büro in dem Wohnort des Mieters war in der Korrespondenz nicht zu finden.

Der Mieter war der Auffassung, dass mit diesem Angebot der Vermieter seiner Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei und er daher die Nachforderung aus der Abrechnung nicht bezahlen müsse. Dies sah auch das Gericht so und stellte fest, dass zwar die Belegeinsicht grundsätzlich am Wohnsitz des Vermieters zu erfolgen hat. Liegt allerdings der Wohnsitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung, so hat die Einsicht am Ort des Mietobjektes zu erfolgen.

Darüber hinaus muss der Vermieter einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Belegeinsicht gewährt worden. Andernfalls kann der Mieter sich weiterhin auf den Standpunkt stellen, eine Einsicht sei nicht erfolgt und ein Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung damit auch nicht fällig.

Es sollte daher auch im Interesse des Vermieters sein, dem Mieter die Einsicht in die Belege wirksam zu gewähren, da andernfalls keine Zahlungspflicht des Mieters entsteht. DAV/nd

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