Recht auf Umgang mit Kind - trotz Adoption

Samenspender

  • Lesedauer: 2 Min.

Das gilt auch, wenn die Lebenspartnerin der Mutter das Kind inzwischen adoptiert hat. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 58/20) hervor, über die der BGH in Karlsruhe am 19. Juli 2021 informierte.

Bei Samenspenden über eine offizielle Samenbank ist hingegen gesetzlich von vornherein ausgeschlossen, dass der Spender seine Stellung als Vater später geltend machen kann. Kommt der Spender aus dem privaten Umfeld der Mutter, so ist die Sache hingegen komplizierter.

In dem nun entschiedenen Fall aus Berlin hatten sich zwei Frauen in eingetragener Lebenspartnerschaft ihren Kinderwunsch erfüllt. Im Jahr nach der Geburt adoptierte die Partnerin das Kind, der Samenspender war damit einverstanden. In den ersten fünf Jahren hatte er regelmäßig Kontakt, wobei war jedes mal eine der Mütter dabei war. Das Kind weiß auch, wer sein Erzeuger ist.

Erst als der Mann intensivere, längere Kontakte zum Kind wünschte, kam es zum Bruch. Er wollte das Kind gern alle 14 Tage aus der mütterlichen Betreuung abholen und allein den Nachmittag mit ihm verbringen. Da lehnten die rechtliche Eltern/Mütter ab.

Die Sache landete schließlich vor Gericht. Beim zuständigen Amtsgericht hatte der Mann seinen Wunsch vergeblich beantragt. Das Berliner Kammergericht wies in zweiter Instanz seine Beschwerde zurück mit dem Hinweis: Habe der leibliche Vater der Adoption zugestimmt, stünden ihm keine weitergehende Rechte zu. Im übrigen, so das Kammergericht, gebe es in seinem Fall für ein Umgangsrecht keine Rechtsgrundlage.

Das sahen die obersten Familienrichter des BGH anders: Nach ihrer Entscheidung ist der Samenspender wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert ist. Das heißt, er hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Umgangsrecht, wenn er »ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat« und »der Umgang dem Kindeswohl dient«.

Auch das Adoptionsrecht sehe die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und Herkunftsfamilie vor. Allerdings müsse der leibliche Vater immer das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern respektieren, »ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt«, befand der Bundesgerichtshof.

Ob der gewünschte Umgang dem Kindeswohl diene, muss in diesem Fall das Berliner Kammergericht nunmehr noch einmal prüfen. Der BGH betonte zudem, dass auch das heute siebenjährige Kind nach seiner Meinung gefragt werden muss. Agenturen/nd

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