Ex-Frau will aus der Wohnung nicht raus

scheidung

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Während der Ehe hatte das Paar in der Eigentumswohnung des Ehemannes zusammengelebt. Als sich das Paar 2014 trennte, zog der Mann aus und überließ seiner Frau die Wohnung. Auch nach der Scheidung im Dezember 2015 nutzte die nunmehr geschiedene Frau seine Wohnung allein, zahlte dafür aber weder Miete noch Nebenkosten. Im selben Haus besaß sie zwar auch eine Wohnung, die sie aber 2016 ihrem Sohn übertrug.

Kann der Ex-Partner Nutzungsentschädigung verlangen?

Zunächst forderte der Mann von seiner Ex-Frau, für die frühere Ehewohnung zumindest Nutzungsentschädigung zuzahlen. Später verlangte er - ebenso erfolglos - von ihr, die Wohnung zu räumen und an ihn zu übergeben.

Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 243/20). Grundsätzlich könne bei einer Scheidung der Partner, der mehr auf die Ehewohnung angewiesen sei, von dem anderen Partner verlangen, ihm die Wohnung zu überlassen (siehe dazu § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gelte aber nur zeitlich begrenzt, nämlich für ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, so der Gesetzgeber.

Dass in solchen Fällen Nutzungsverhältnisse ohne Mietvertrag entstehen, habe der Gesetzgeber möglichst vermeiden wollen. Deshalb habe er im Interesse der Rechtsklarheit vorgesehen, dass ein Überlassungsverhältnis im Regelfall spätestens ein Jahr nach der Scheidung (miet-)vertraglich abgesichert werden sollte - auch und gerade dann, wenn der zur Überlassung verpflichtete Partner (Allein-)Eigentümer der Ehewohnung sei.

Anspruch auf Überlassung greift ins Eigentumsrecht ein

Der Anspruch auf Überlassung greife in dessen Eigentumsrecht ein. Zeitlich beschränkt auf ein Jahr, sei dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt, weil die Ehewohnung der Lebensmittelpunkt der Familie sei, so die gesetzgeberische Grundlage.

Im konkreten Fall sei die Jahresfrist seit mehr als vier Jahren abgelaufen. Die geschiedene Frau habe mit dem Ex-Mann und Eigentümer weder einen Mietvertrag abgeschlossen, noch stehe ihr aufgrund anderer Vereinbarungen der Besitz an der Wohnung zu. Folglich müsse die geschiedene Frau die Wohnung räumen und an ihren Ex-Mann herausgeben. OnlineUrteile.de

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