Eine Blutentnahme für Eigenblutprodukte ist nicht zulässig
urteil des oberverwaltungsgerichts in nrw zu heilpraktikern
Heilpraktiker dürfen nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Patienten kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Das entschied der 9. Senat am 23. April 2021 (Az. 9 A 4073/18, Az. 9 A 4108/18 und Az. 9 A 4109/18) und bestätigte damit die Sicht des Verwaltungsgerichts Münster als Vorinstanz. Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen können die Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. Am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist ein vergleichbarer Streit anhängig.
Geklagt hatten Homöopathen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt. Sie hatten bislang Blut in geringer Menge entnommen und nach einem Zusatz mit Sauerstoff-Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel injiziert. Laut mündlicher Urteilsbegründung darf die Entnahme einer Blutspende nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Die fehlt aber nach Überzeugung des OVG bei den Klägern. Der gesetzliche Begriff der Blutspende umfasse neben dem Fremdblut auch Eigenblut.
»Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu sorgen, greift auch bei Eigenblutspenden, unabhängig davon, ob nur eine geringe Menge entnommen wird. Die Heilpraktiker können sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen. Denn um solche geht es hier nicht. Homöopathisch ist nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird«, so der 9. Senat. dpa/nd
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