Welche Kosten sind umlagefähig?

abrechnung in den Betriebskosten

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In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich vor dem Amtsgericht Hamburg Mieter und Vermieter unter anderem über die Kostenpositionen »Wartungskosten« und »Allgemeinstrom« in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017. Der Mieter hielt die Positionen für nicht umlagefähig.

Das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 363/19) entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kostenposition »Wartungskosten« sei nicht umlagefähig, da nicht erkennbar sei, um was für Wartungskosten es sich konkret handeln soll. Im Übrigen, so das Gericht weiter, fehle es auch an einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag.

Die Kosten »Allgemeinstrom« seien ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition nach der Betriebskostenverordnung nicht gibt, so das Gericht weiter.

Umlagefähig seien allenfalls die Kosten für die Hausbeleuchtung, die zwar unter »Allgemeinstrom« fallen mögen. Daneben beinhalte die Kostenposition »Allgemeinstrom« aber auch die Stromkosten einer Entlüftungsanlage. kostenlose-urteile.de/nd

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