Keine Mietminderung möglich

Baulärm in der Nachbarschaft

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 31/18).

Der Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin minderte die Miete um zehn Prozent, als eine 40 Meter entfernte Baulücke bebaut wurde. Die Vermieterin akzeptierte das nicht und klagte die nicht bezahlte Miete ein.

Der Fall kam zunächst vor das Landgericht Berlin. Das hatte die Minderung wegen Lärms und Staubs zunächst als berechtigt angesehen. Der Fall ging jedoch weiter bis zum Bundesgerichtshof, der das Urteil aufhob.

Laut der Entscheidung durfte der Mieter die Miete nur reduzieren, wenn die Vermieterin vom Nachbarn verlangen konnte, den Lärm zu mindern. Ein solcher rechtlich durchsetzbarer Anspruch komme aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Baulärm das übliche Maß überschreitet und dadurch das Wohnen in den umliegenden Gebäuden wesentlich beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof verwies daher den Fall an das Landgericht Berlin zurück. Hier müssen die Richter nun die relevanten Fakten recherchieren und zu einer neuen Entscheidung kommen. W&W/nd

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