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BGH: Was die Hausmeister-Notdienstpauschale berücksichtigt

Mietrechtsurteile

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.

Der Hausmeister eines Berliner Mietshauses erhielt vom Hauseigentümer Geld für den Fall, dass außerhalb der Geschäftszeiten ein Noteinsatz notwendig würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Strom oder auch die Heizung ausfallen. Auch bei einem Wasserrohrbruch ist Not am Mann. Die »Notdienstpauschale« betrug im Jahr 2016 knapp 1200 Euro. Diese Summe wollte der Vermieter nunmehr mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Doch eine Mietpartei lehnte es ab, ihren Anteil von rund 100 Euro nachzuzahlen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Überraschend setzten sich die Mieter beim Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 62/19) durch. Überraschend deshalb, weil die Justiz solche »Notdienstpauschalen« bisher meistens als Kosten für den Hauswart, das heißt als umlagefähige Betriebskosten eingestuft hat.

Nun entschieden die Bundesrichter, die Mieter müssten für einen Hausmeister-Notdienst nicht zahlen. Die Begründung für die Entscheidung: Klassische Hauswartkosten entständen durch Aufgaben, die ein Hausmeister »routinemäßig« erledige. So prüfe er zum Beispiel regelmäßig, ob die Türen nachts verschlossen seien und ob das Treppenhaus richtig gereinigt wurde. Bei einer Notfallbereitschaft gehe es jedoch nicht um die »allgemeine Kontrollaufgaben«.

Trete plötzlich nachts ein Problem auf, solle der Hausmeister erreichbar sein und eine Fachfirma alarmieren, die in der Lage sei, Abhilfe zu schaffen. Tagsüber wäre das die Aufgabe der Hausverwaltung oder des Vermieters, erklärten die Bundesrichter.

Die dafür anfallenden Kosten seien daher keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die der Vermieter selbst tragen müsse.

Betriebskosten sind im »Original« zu belegen

Mieter haben Anspruch darauf, die Originalbelege und Originalrechnungen zu den Betriebskosten einzusehen. Nur so sind die Mieter in der Lage, die Betriebskostenabrechnung des Vermieters zu überprüfen. Der Vermieter darf die Mieter nicht auf Kopien der Belege oder auf eingescannte Daten verweisen. Behauptet der Vermieter, er habe die Originalbelege eingescannt und anschließend aber vernichtet, muss er dies beweisen (Amtsgerichts Konstanz Az. 11 C 464/18). OnlineUrteile.de

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