Der schlechte Einfluss der alten Knastbrüder
Jugendliche Täter sollen ihre Haftstrafen getrennt von älteren Gefangenen absitzen. In Brandenburg ist das nicht immer der Fall
Der Jugendstrafvollzug soll kein Treffpunkt der Generationen sein. Laut Gesetz müssen jugendliche Straftäter im Gefängnis getrennt von älteren Gefangenen ihre Strafe absitzen. Denn ältere Serienstraftäter sollen keinen negativen Einfluss auf die mögliche Resozialisierung jugendlicher Täter ausüben. Doch im Jugendstrafvollzug in Wriezen verbüßen zum Teil wesentlich ältere Gefangene ihre Strafe gemeinsam mit Jugendlichen.
Die Landtagsabgeordnete Marlen Block (Linke) weist darauf hin, dass die Altersgrenze von 24 Jahren ganz bewusst vom Gesetzgeber gewählt worden sei. Ihr sei zu Ohren gekommen, dass in Wriezen aber auch wesentlich ältere Strafgefangene untergebracht seien. Die Abgeordnete spricht deshalb von einer «erheblichen Überschreitung» der im Gesetz vorgegebenen Altersgrenze und will wissen, auf welcher Rechtsgrundlage von der Vorschrift abgewichen werde.
Justizministerin Susanne Hoffmann (CDU) verweist auf Unterbringungskonzepte, die es gestatten würden, in bestimmten Fällen auch Ausnahmen zuzulassen und im Jugendstrafvollzug Gefangene unterzubringen, die älter als 24 Jahre seien. Im Vordergrund stehe die bestmögliche Resozialisierung. Daher müssten auch Antworten darauf gefunden werden, wie mit Straftätern umzugehen sei, die mehrjährige Haftstrafen verbüßen und also im jugendlichen Alter ins Gefängnis kommen und dort von einem bestimmten Tag an älter seien als 24 Jahre. Es werde als zweckmäßig angesehen, deren Haft in der Jugendstrafanstalt fortzusetzen, wenn sie denn dort begonnen worden sei. Daher könnten in Wriezen auch Strafgefangene einsitzen, die 28 oder sogar 33 Jahre alt sind.
In Deutschland ist man mit 18 Jahren volljährig, also erwachsen. Die Ausgestaltung des Jugendstrafrechts hat dazu geführt, dass auch Straftäter, die älter sind, nach dem milderen Jugendstrafrecht verurteilt werden. Was als Ausnahme gedacht war, hat sich in der gerichtlichen Praxis als Regel eingebürgert. So wird in der Rechtsprechung zwischen Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen unterschieden. Ein Mensch unter 14 Jahren ist nicht strafmündig, kann also nicht ins Gefängnis kommen.
Laut Justizministerin ist der Altersdurchschnitt der Gefangenen in Wriezen auch deshalb gestiegen, weil es heute weniger jugendliche Straftäter gebe als noch vor Jahrzehnten. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass nach der Wende nur noch halb so viele Kinder geboren wurden wie davor. In den zehn Jahren nach 1990 kamen in Ostdeutschland 1,5 Millionen Kinder weniger zur Welt als in den zehn Jahren davor. Die Abgeordnete Block besteht aber darauf, dass die vom Gesetzgeber vorgesehen Trennung der Altersgruppen nicht von ungefähr komme und durchgesetzt werden sollte. Straftäter zwischen 28 und 33 Jahren hätten nun mal einen «nicht gerade positiven» Einfluss auf 15-jährige Mitgefangene. Bleibe man im gleichen Gebäude untergebracht, werde es schwierig, Kontakte zu vermeiden.
Die Ministerin meint, dass die Frage des persönlichen Reifegrades hineinspiele. Auch junge Erwachsene könnten eine pädagogische Betreuung noch benötigen, die eigentlich für Jugendliche vorgesehen sei. So sei es richtig, das «nicht auf die Jugendlichen zu beschränken. Das erkennt Block an. Sie weiß, dass es Menschen mit »erheblicher Reifeverzögerung« gebe, die in ein Lebensalter »bis Anfang 30« reichen könne. Die Betreuung müsse aber dennoch in räumlicher Trennung von erheblich jüngeren Strafgefangenen erfolgen.
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