Zwischenablesung nicht auf Kosten des Mieters
BGH-Urteil: Vermieter handelt rechtswidrig
Üblicherweise wird bei der Rückgabe der Wohnung der jeweilige Stand der einzelnen Zähler abgelesen und dann gegenüber dem alten und dem neuen Mieter abgerechnet. Für die Heizkosten bieten die jeweiligen Versorger auch an, dass eine sogenannte Zwischenablesung durchgeführt wird. Der Verbrauch wird zum Auszugstermin festgestellt und der Versorger stellt direkt zwei Abrechnungen zur Verfügung, für den alten und den neuen Mieter.
Der Versorger stellt dem Vermieter eine entsprechende Gebühr in Rechnung. Diese Kosten möchte er auf den ausziehenden Mieter umlegen, zumindest dann, wenn dieser den Mietvertrag gekündigt hat: Denn er will den Mietvertrag beenden und verursacht dadurch auch Kosten.
In diesem Zusammenhang macht die AG Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) auf die Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 5. September 2019 (Az. 8 O 1620/18) aufmerksam. Der Vermieter hatte in seinem Mietvertrag zwei Klauseln eingebracht, die im Wesentlichen festlegten, dass bei Einzug und Auszug eine Zwischenablesung stattfindet und die Kosten durch den Mieter zu tragen seien.
Der Vermieter meinte, dass zwar in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes festgelegt sei, dass die Kosten nicht mit den Betriebskosten direkt umgelegt werden können. Hier sei aber eine entsprechende Regelung im Mietvertrag vereinbart gewesen - eine ausdrückliche Basis für die Kostenübernahme durch den Mieter.
Das Gericht stellte fest, dass die Regelungen im Mietvertrag unwirksam seien. Es stütze seine Argumentation maßgeblich auf den Mieterschutz. Denn mit der vorherigen Entscheidung des BGH sei auch eine Wertung getroffen worden. Danach handle es sich bei den Kosten der Zwischenablesung gerade nicht um umlagefähige Betriebskosten. Diese sollen den Mieter grundsätzlich nicht belasten, dabei sei es unerheblich, ob diese Kosten unter einer anderen Überschrift im Mietvertrag aufgenommen werden: Es sind und bleiben Verwaltungskosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
Damit benachteiligt eine vertragliche Regelung zur Übertragung dieser Kosten den Mieter unangemessen. Die Folge ist, dass die Klauseln des Mietvertrages unwirksam sind und keine Geltung haben. Die Kosten der Zwischenablesung sind daher vom Vermieter zu tragen, selbst wenn im Mietvertrag eine anderslautende Regelung aufgenommen wurde. Es lohnt, solche Regelung im Mietvertrag überprüfen zu lassen. DAV/nd
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