Fragen & Antworten: Wer streicht nun die Wände?
Schönheitsreparaturen - was heißt das genau?
Vereinfacht gesagt sind das alle Malerarbeiten in der Wohnung, eben das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Lackieren von Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Es geht also immer darum, Gebrauchsspuren zu beseitigen. Die Arbeiten muss nicht unbedingt ein Profi erledigen. Greift der Mieter selbst zum Pinsel, muss er aber »fachgerecht« arbeiten.
Wer ist fürs Renovieren zuständig?
Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten. Davon darf allerdings abgewichen werden, und deshalb ist die Ausnahme seit Langem zur Regel geworden. Heute gibt es kaum einen Mietvertrag, der die Schönheitsreparaturen nicht dem Mieter aufbürdet. Aber: Nicht alle Formulierungen sind zulässig. Gerichte haben etliche gängige Klauseln für unwirksam erklärt.
Was für Klauseln betrifft das?
Zum Beispiel dürfen Vermieter nicht vorschreiben, dass Küche und Bad zwingend alle drei Jahre zu streichen sind - unabhängig davon, wie abgewohnt sie tatsächlich aussehen. Genauso unzulässig ist die pauschale Verpflichtung, bei Auszug zu renovieren. Denn das könnte auch Mieter treffen, die vielleicht nur ein halbes Jahr in der Wohnung wohnen. Seit einem Grundsatzurteil des BGH von 2015 müssen Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, generell nicht mehr auf eigene Kosten renovieren. Sonst hinterlassen sie die Räume womöglich schöner, als sie sie vorgefunden haben, entschied damals der BGH.
Was bedeutet das für Mieter?
Wer eine unwirksame Renovierungsklausel im Mietvertrag stehen hat, ist fein raus: Er kann den Passus ignorieren und muss die Arbeiten gar nicht erledigen. Allerdings heißt das nicht automatisch, dass der Vermieter einspringt. Unter Umständen bleibt die Wohnung einfach, wie sie ist. Darum drehten sich die beiden neuen Fälle vor dem BGH.
Warum ist das rechtlich so kniffelig?
Laut Gesetz muss der Vermieter die Wohnung »in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand« überlassen und »in diesem Zustand« erhalten. Aber was heißt das hier? Am Berliner Landgericht meinte die eine Kammer: Die Mieter hätten beim Einzug akzeptiert, in einer unrenovierten Wohnung zu leben. Solange die Räume nicht völlig »verkommen« seien, müsse der Vermieter folglich nichts tun - zumal die Wohnung sonst sogar frisch renoviert wäre.
Im zweiten Fall meinte eine andere Kammer in Berlin: Beide Seiten hätten einst vereinbart, dass die Wohnung von Zeit zu Zeit hergerichtet werden solle. Nun müsse eben der Vermieter in den sauren Apfel beißen. dpa/nd
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