Von Vermietern, die Möbel abbauen müssen, und anderem

Mietrechtsurteile

  • Lesedauer: 3 Min.

Will der Vermieter in der Mieterwohnung Reparaturen oder Sanierungsarbeiten durchführen, muss er auch für den notwendigen Auf- und Abbau des Mietermobiliars sorgen, nicht der Mieter selbst, entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin, Az. 65 S 62/08).

Nach Darstellung des DMB musste der Vermieter in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Mieters Feuchtigkeits- und Bauschäden beseitigen. Er machte den Beginn der Arbeiten davon abhängig, dass der Mieter »Baufreiheit« schafft, also in seiner vollgestellten Wohnung Möbel abbaut, umrückt usw.

Hierzu ist der Mieter nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht verpflichtet. Der Mieter muss die notwendigen Arbeiten in seiner Wohnung lediglich dulden, ihn trifft aber keine Mitwirkungspflicht daran.

Es ist Sache des Vermieters, die notwendigen Auf- und Abbauarbeiten von Möbeln vorzunehmen. Solange der Vermieter mit den Reparatur- und Sanierungsarbeiten nicht beginnt, kann der Mieter nach Informationen des DMB die Miete mindern.

Rauchmelder-Fehlalarm

Kommt es aufgrund des Fehlalarms eines Rauchmelders zu einem Feuerwehreinsatz und wird dabei die Wohnungseingangstür beschädigt, muss der Mieter der Wohnung keinen Schadenersatz zahlen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az. C 17077/05),wie der DMB informiert.

Der von den Mietern installierte Rauchmelder gab einen Signalton ab, als Hinweis auf nachlassende Batteriespannung. Nachbarn interpretierten dieses Geräusch falsch und alarmierten die Feuerwehr. Die öffnete die Wohnungseingangstür gewaltsam. Die Reparaturkosten in Höhe von 1693,03 Euro forderte der Vermieter von seinen Mietern.

Das Amtsgericht Hannover lehnte einen derartigen Schadenersatzanspruch ab, eine Pflichtverletzung der Mieter liege nicht vor.

Das Gericht erklärte, Mieter dürften einen Rauchmelder in ihrer Wohnung auch ohne Erlaubnis des Vermieters einbauen. Dessen Installation würde weder die Substanz der Mietsache beeinträchtigen noch nach außen in Erscheinung treten oder die Belange des Vermieters tangieren. Ein Rauchmelder stelle auch keine Gefahr für die Mietsache dar, sondern diene im Gegenteil eher deren Sicherheit.

Ebenfalls keine Pflichtverletzung des Mietvertrages sei es, dass die Mieter vergessen hatten, die Batterien des Rauchmelders rechtzeitig zu wechseln. Die Mieter hätten nicht damit rechnen können, dass Nachbarn den auf die geringe Batteriespannung hinweisenden Signalton mit einem Rauchalarm verwechseln und auch die Feuerwehr diesem Irrtum unterlag.

Rollädennutzung auch nach 22 Uhr

Mieter haben das Recht, auch abends nach 22 Uhr die Rolläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 55 C 7723/10) selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlt und behauptet, sein Kind würde allabendlich aus dem Schlaf gerissen. Nach Angaben des DMB argumentierte der Nachbar, zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens müsse die »Nachtruhe« gelten. In dieser Zeit sei Lärm verboten, dürfe demzufolge die Außenjalousie nicht mehr heruntergelassen werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf dagegen gab den Mietern Recht. Die Betätigung von Rolläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es liege auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit, also nach 22 Uhr, benutzt werden. Den Mietern könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln. DMB/nd

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