Klopfgeräusche in der Heizung und andere Problemfälle

Mietrechtsurteile in Kürze

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  • Lesedauer: 2 Min.

Ruhestörung der besonderen Art: Treten in einer Mietwohnung im Winter Klopfgeräusche in der Heizungsanlage und in den Heizungsrohren in der Wand auf - von 21 Uhr bis morgens 5 Uhr und auch dann, wenn die Heizung nicht angestellt ist -, stellt das einen Mietmangel dar, der eine Mietminderung von 25 Prozent rechtfertigt. Da Klopfgeräusche den erholsamen Schlaf stören, beeinträchtigen sie Leistungsfähigkeit und Gesundheit des Mieters. Das mindert auch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich.

Landgericht Osnabrück vom 11. Juli 2018, Az. 1 S 317/17

Kein Wasserdruck

Ist der Wasserdruck in der Küchenspüle so minimal, dass Wasser nur tropfenweise aus dem Hahn kommt, ist das ein Mietmangel. Mieter können die Spülmaschine nicht mehr benützen und kaum noch ein Wasserglas auffüllen. Für alltägliche Notwendigkeiten ständig Wasser aus dem Badezimmer holen müssen, rechtfertigt dies eine Mietminderung von fünf Prozent.

Amtsgericht Moers vom 17. April 2019, Az. 561 C 220/17

Umlage von Betriebskosten

Nach gültigen technischen Regelungen müssen Gasleitungen alle zwölf Jahre auf Dichtigkeit überprüft werden. Grundsätzlich können Vermieter die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Lässt ein Vermieter die Prüfung entgegen den technischen Regelungen alle fünf Jahre durchführen, sind die Kosten jedoch nicht umlagefähig.

Amtsgericht Münster vom 15. März 2019, Az. 48 C 361/18

Wohnen mit Lebenspartner?

Grundsätzlich können Mieter vom Vermieter verlangen, der Aufnahme eines nichtehelichen Lebenspartners in die Wohnung zuzustimmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Partnerschaft bereits vor dem Abschluss des Mietvertrags bestanden hat. Der Wunsch des Mieters ist dann nicht als berechtigt anzusehen, wenn der Verdacht naheliegt, er habe vor dem Vertragsschluss die Partnerschaft in der Annahme verschwiegen, der Vermieter würde nicht an eine WG vermieten. OnlineUrteile.de

Amtsgericht Brandenburg vom 6. Juni 2019, Az. 31 C 230/18

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