Urteile in Kürze
Umlage der Sperrmüllentsorgung
Wenn mehrere Mietshäuser in verschiedenen Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst sind, stellt es eine unzulässige Benachteiligung des Mieters dar, wenn die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll auch dann auf ihn umgelegt werden, wenn seine Wohnung 300 Meter vom Ablageort entfernt liegt (Amtsgericht Münster, Az. 6 C 1967/18).
Aufklärung über die Reparaturfirma
Dem Mieter muss eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der vom Vermieter mit Instandsetzungsarbeiten beauftragten Firma möglich sein. Der Vermieter ist daher verpflichtet, die mit den Reparaturarbeiten beauftragte Firma in seinem Ankündigungsschreiben an den Mieter zu benennen (Landgericht Berlin, Az. 65 S 5/19).
Mieterhöhung plausibel begründen
Ein Mieterhöhungsverlangen wegen durchgeführter Modernisierungen ist unwirksam, wenn es dem Mieter nicht ermöglicht wird, den Grund der Mieterhöhung plausibel nachzuvollziehen. Bei größeren Summen muss diese Mieterhöhungserklärung daher eine Aufschlüsselung der Kosten der einzelnen Gewerke enthalten (Landgericht Bremen, Az. 2 S 283/18).
Zahlungsverzug und Kündigung
Ein einmaliger Zahlungsverzug während einer 40-jährigen Mietzeit rechtfertigt keine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter den Rückstand alsbald nach Zugang der Kündigung ausgleicht und keine Anhaltspunkte für eine Wiederholung bestehen (Amtsgericht Mannheim, Az. 4 C 4743/18).
Mieterrecht in der Wohngemeinschaft
Ergibt die Auslegung des Mietvertrages, dass der Vermieter einen Vertrag mit einer Wohngemeinschaft geschlossen hat, dann besteht in der Regel ein Anspruch der Mieter darauf, dass einzelne Mitglieder der Wohngemeinschaft aus dem Vertrag entlassen und neue aufgenommen werden (Amtsgericht Greifswald, Az. 45 C 39/18).
Mieter darf selbst putzen!
Enthält der Mietvertrag eine Klausel, der zu Folge der Mieter nach seinem Auszug auf eigene Kosten eine Reinigungsfachfirma damit beauftragen muss, die Wohnung zu reinigen, dann ist diese sogenannte »Endreinigungsklausel« unwirksam. Die Regelung schließt es nämlich aus, dass der Mieter die Schlussreinigung selbst vornimmt und benachteiligt ihn damit auf eine unangemessene Weise (Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Az. 531 C 60/17).
Aus: MieterZeitung 6/2019 und Agenturen/nd
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