Brandmauernormen

Von Tom Pflicke

Paragraf 30 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) widmet sich den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an eine Thüringer »Brandwand«, auf dass kein Flämmchen seinen züngelnden Weg ungehindert zum Nachbarn finde. Absatz 8 des Paragrafen hält fest, was wohl für jeden Brandschutzlaien nachvollziehbar sein dürfte, nämlich die Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden. Nun verstehen sich dieser Tage und insbesondere seit dem Erfurter Tabubruch vom 5. Februar Politiker jeder Couleur, ob aus Thüringischem Landtag oder Bundestag, als Brandmauernexperten. Kein Interview, keine Stellungnahme, kein Kommentar ohne - genau: Brandmauer. Sie hat sich regelrecht unabkömmlich gemacht.

Die Vorschriften der ThürBO allerdings erfahre...


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