Grundsätzliche Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten rechtens
Doppelbelastung ist hinnehmbar
Das entschied das Bayerische Landessozialgericht am 17. Januar 2019 (Az. L 12 KA 53/18), wie die AG Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Urologe ist als Chefarzt an einem Klinikum angestellt und führt dort zusammen mit seinem Praxispartner die urologische Abteilung. Gleichzeitig nimmt er mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im April 2016 wurde er zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet.
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