Eine WG darf das

Urteil zu Untervermietung

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Vier Bewohner waren offiziell Mieter einer großen Berliner Altbauwohnung, meistens waren zusätzlich zwei Zimmer untervermietet. Als Mieter X 2017 bei der Hauseigentümerin eine neue Untermieterin anmeldete, war die Vermieterin grundsätzlich wieder mit der Untervermietung einverstanden. Allerdings wollte sie im Gegenzug die Miete um 25,56 Euro pro Monat erhöhen: Von so einem Untermietzuschlag dürfe sie laut Gesetz (§ 553 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) ihre Zustimmung abhängig machen, meinte sie.

Das treffe aber nur dann zu, wenn für einen Vermieter das Untervermieten ohne angemessene Mieterhöhung »unzumutbar« sei, erklärte das Landgericht Berlin ...


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