+++ Zahlen & Fakten +++
Firmenleitung darf Pausenzeiten festlegen
Mittagspause zwischen 12 und 12.30 Uhr, Schichtpause zwischen 1 und 3 Uhr nachts: Der Arbeitgeber darf festlegen, wann Arbeitnehmer ihre Pause einlegen, sagt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Der Arbeitgeber habe das Direktionsrecht und könne dem Arbeitnehmer vorschreiben, zu welchen Zeiten er Pause mache darf. Wichtig sei dabei aber: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, darf der bei Entscheidungen zu den Pausenzeiten mitbestimmen. Zudem ist im Arbeitszeitgesetz geregelt, dass dem Arbeitnehmer nach sechs Stunden Arbeit 30 Minuten Pause zu gewähren sind - auch wenn etwa für die achtstündige Schicht in der Klinik nur eine Pflegekraft eingeteilt sei. Pause heiße: Der Arbeitnehmer entscheidet in dieser Zeit frei über seinen Aufenthaltsort und seine Tätigkeiten.
Vorteile der dualen Berufsausbildung
Das deutsche Modell der dualen Ausbildung gewährleistet nach wie vor für viele Absolventen einen erfolgreichen Erwerbseinstieg. Zu diesem Fazit kommt der Arbeitsmarktforscher Christian Brzinsky-Fay vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) in einer Analyse.
Die Untersuchung zeigte Folgendes: Eine abgeschlossene Ausbildung gewährleistet nach wie vor einen überwiegend reibungsfreien Übergang in die Erwerbstätigkeit, trotz der sich verändernden strukturellen Bedingungen wie Flexibilisierung und Globalisierung der Arbeitswelt. Zwar spiele die Bindung an den Ausbildungsbetrieb, die das duale System ursprünglich gestärkt habe, eine immer geringere Rolle, dafür gewinne aber die Übertragbarkeit der erworbenen Qualifikationen an Bedeutung.
Neuer Arbeitgeber darf Arbeitszeugnis nachprüfen
Motivationsschreiben, Lebenslauf, Arbeitsproben und Zeugnisse - als Bewerber gibt man jede Menge Informationen über sich preis. Nicht jedem Arbeitgeber reicht das, was er in der Bewerbung bekommt, um einen potenziellen Abgestellten einschätzen zu können.
»Grundsätzlich dürfen Personaler aber nicht ohne Einwilligung des Bewerbers ohne Grund einen Kollegen in dem ehemaligen Betrieb anrufen, um die Bewerberangaben zu überprüfen«, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch für »Background-Checks« im Internet, wenn Unternehmen Dienstleister engagieren, um Bewerberinfos zu überprüfen, brauche ein Arbeitgeber vorab die Einwilligung des Bewerbers.
Anders sei die Lage, wenn der Bewerber beim Einreichen der Unterlagen seine Zustimmung gebe, dass Angaben gegebenenfalls auch durch Rückfragen bei früheren Arbeitgebern überprüft werden können. Ist das nicht der Fall, spiele auch der Datenschutz eine große Rolle. Bei Unklarheiten in Zeugnissen oder in anderen Unterlagen muss ein Arbeitgeber also zunächst beim Bewerber nachfragen und sich die Erlaubnis einholen, weitere Prüfungen anzustellen.
Kann Arbeitnehmern Bart verboten werden?
Ein gepflegtes Erscheinungsbild und Auftreten - jeder kann leicht nachvollziehen, dass das Arbeitgeber von ihren Angestellten fordern. Für einige Chefs gehört dazu jedoch auch, dass Angestellte glatt rasiert zur Arbeit kommen. Das halten viele Mitarbeiter für übertrieben.
Die Frage ist: Darf ein Chef verbieten, dass Angestellte Bart tragen? »Vorgaben zum Aussehen greifen in die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein«, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg. Das gilt bei Bärten wie bei Tätowierungen, Frisuren oder Piercings. In solchen Fällen steht im Zweifel das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz festgeschrieben ist, dem Interesse des Arbeitgebers gegenüber. »Persönlichkeitsrechte überwiegen in der Regel«, sagt der Jurist vom Deutschen Anwaltverein. Sollte es besondere Hygienevorschriften geben, kann der Chef aber verlangen, dass der Arbeitnehmer ein Bartnetz trägt, so Markowski.
Gleiches gelte bei Sicherheitsbedenken. Etwa wenn ein Angestellter an Maschinen tätig sei, in denen sich der Bart verfangen könne. Unter Umständen könne ein Arbeitgeber auch von einem Angestellten mit Kundenkontakt eine gewisse Erscheinung erwarten, müsse allerdings im Streitfall sein berechtigtes Interesse nachweisen können. Agenturen/nd
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